Start Allgemein Wurde das Unternehmen M1 Factoring in die Insolvenz getrieben?

Wurde das Unternehmen M1 Factoring in die Insolvenz getrieben?

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Zu dieser Frage will die Interessengemeinschaft der V+ Plus Fonds nun offensichtlich eine juristische Prüfung einleiten lassen. Möglicherweise hat man den Fonds hier einen Schaden zugefügt, den man hätte vermeiden können. Daher geht es auch um die Frage nach einem möglichen Schadenersatzanspruch der verantwortlichen Personen der V+ Plus Fonds.

Unseren Informationen nach, so Wolfgang Müller von der IG V+, hätten die verantwortlichen Personen eine Lösung mit dem nun in Insolvenz befindlichen Unternehmen finden können, die das Überleben der M1 Factoring GmbH und damit auch weitere Zahlungen der Gesellschaft an die V+Plus Fonds ermöglicht hätte. Das war aber anscheinend weder vom GF der Fonds noch dem Chef der SERVICE KVG gewollt.

Es scheint, als habe man absichtlich – möglicherweise zum Schaden der V+ Plus Fonds – eine Insolvenz der M1 Factoring GmbH angestrebt. Anders, so ein Sprecher der M1 Factoring gegenüber unserer Redaktion, ist das Verhalten der SERVICE KVG und des GF der Fonds nicht erklärbar. Offensichtlich hatte man die gesamten Forderungen der V+ Fonds an die M1 Factoring GmbH „fällig gestellt“, obwohl klar gewesen sein muss, dass die Gesellschaft diese Forderung nicht erfüllen kann.

Damit war der Gang in die Insolvenz der M1 Factoring GmbH vorprogrammiert, denn erkennt ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, dass er eine fällige Forderung nicht erfüllen kann, muss er, um nicht in den Verdacht der Insolvenzverschleppung zu geraten, natürlich den Gang zum Konkursgericht antreten. Genau dies hat die Geschäftsführerin der M1 Factoring GmbH daher auch getan. Unserer Redaktion vorliegenden Informationen zufolge gab es aber bei der Gesellschaft durchaus Lösungsansätze, die weitere Gelder für die V+ Fonds bedeutet hätten.

Auch wir sind hier der Meinung, dass man den Schaden hätte durchaus vermeiden können, ja vermeiden müssen!

Hier die entsprechende Insolvenzmeldung:

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der M1 Factoring GmbH, Rayskistraße 19, 01219 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 24118 vertreten durch die Geschäftsführerin

– wurde am 24.07.2019 um 11:08 Uhr Gunter Tarkotta, Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden, Telefon geschäftlich 0351 81406 0, Website www.derra.de, Telefax 0351 81406 88, Email geschäftlich dmp@derra-dd.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.

– wurde der Schuldnerin verboten, über Gegenstände der schuldnerischen Vermögensmasse zu verfügen (allgemeines Verfügungsverbot § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative InsO). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

3. Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

532 IN 876/19 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 24.07.2019

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