Start Justiz Amtsgericht Gifhorn – Einziehungsanordnung

Amtsgericht Gifhorn – Einziehungsanordnung

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Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

41 Js 20285/18 VRs

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Gifhorn wegen Diebstahls (Az. 8 Cs 41 Js 20285/18)

gegen B. Gerber. Diese ist rechtskräftig seit dem 19.09.2018. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Im Rahmen ihrer Arbeit im Seniorenheim nahm die o.g. Person zwischen dem 20.05. und dem 04.06.2018 in Gifhorn die in einem Zimmer liegende Geldbörse an sich, um diese für eigene Zwecke zu verwenden.

Auf Grund dieser Entscheidung ist dem Geschädigten ein Anspruch auf Rückgewähr folgenden Gegenstandes entstanden, der nun geltend gemacht werden kann:

beigefarbenes Frauenportemonnaie

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

 

Grondal, Justizinspektorin

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