Start Verbraucherschutz Regulierung „Elektronische Wertpapiere und Kryptotoken“

Regulierung „Elektronische Wertpapiere und Kryptotoken“

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Nachdem die Bundesregierung in einem Eckpunktepapier für die regulatorische Behandlung von elektronischen Wertpapieren und Kryptotoken vorschlägt, dass die derzeit zwingende urkundliche Verkörperung von Wertpapieren nicht mehr uneingeschränkt gelten soll, hat die FDP-Fraktion das elektronische Wertpapier zum Thema einer Kleinen Anfrage (19/10961) gemacht. Die Bundesregierung soll angeben, wie viele Aktien und Anleihen in den vergangenen zehn Jahren emittiert wurden und die Kosten der Wertpapieremissionen beziffern. Außerdem wird nach den Vorteilen eines elektronischen Wertpapiers gefragt.

Nach Artikel 3 Absatz 1 Central Securities Depositories Regulation (CSDR) müssen ab dem 1. Januar 2023 Emittenten übertragbarer Wertpapiere, die zum
Handel an Handelsplätzen zugelassen sind bzw. dort gehandelt werden, Sorge dafür tragen, dass diese Wertpapiere durch Buchungen im Effektengiro erfasst
werden. Auch sog. Security-Token müssten danach in entmaterialisierter Form bei einem Zentralverwahrer bzw. einer Wertpapiersammelbank eingebucht werden, sofern sie an einem Handelsplatz i. S. d. MiFID II – also einer Börse, einem MTF oder einem OTF – zugelassen sind. Eine solche Pflicht zur Einbuchung bei einem Zentralverwahrer dürfte nach Einschätzung der Fragesteller bei Transaktionen von Security-Token über eine Blockchain jedoch keinen signifikanten Mehrwert für die Abwicklung von Token-Transaktionen liefern.

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