Start Justiz Staatsanwaltschaft Hamburg: Betrügerische Warenverkäufe unter Verwendung diverser Aliasnamen

Staatsanwaltschaft Hamburg: Betrügerische Warenverkäufe unter Verwendung diverser Aliasnamen

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MarcelBuchholz / Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

6801 Js 5/17

Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg (Geschäfts-Nr. 4171 Js 1/16 (6801 Js 5/17)) gegen die Beschuldigten Nico Christiansen, Onur Kilinc u.a. sind im Zusammenhang mit unter Verwendung diverser Aliaspersonalien begangenen betrügerischen Warenverkäufen auf den Internetportalen „Mamikreisel“ und „Kleiderkreisel“ folgende Vermögenswerte beschlagnahmt worden:

1.

Forderung des Onur Kilinc gegen die Hamburger Sparkasse AG aus Kontoguthaben (Beschluss des AG Hamburg vom 31.05.2016, Az.: 117c Gs 64/16; 7.815,53 €)

2.

Bargeld in Höhe von 700,00 €.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist den durch die von den Beschuldigten begangenen Taten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was die Beschuldigten zu Unrecht erlangt haben. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte erfolgte, um den Beschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen.

Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden die Geschädigten über die Vollziehung der Beschlagnahme benachrichtigt und gebeten, mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie die Herausgabe des gesicherten Kontoguthabens oder des Bargeldes verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verteilung der gesicherten Vermögenswerte zur Befriedigung der Ansprüche der Verletzten erst erfolgen kann, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Dieses wird dann auch darüber Auskunft geben, wer als Verletzter der Tat bei der bei der Verteilung der gesicherten Vermögenswerte berücksichtigt werden kann.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben, davon abweichend wir sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO).

Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 1110 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung der Beschlagnahme gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Geschieht dies, so erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Sofern der Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm/ihr zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten auskehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6 Monatsfrist geltend zu machen, indem dieser ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft des Urteils nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft erneut, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des von der Einziehungsanordnung Betroffenen zu stellen ist. Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung verstrichen sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesamtzahl der Geschädigten mindestens 174 beträgt und der Gesamtschaden sich auf mehr als 13.000,00 Euro beläuft.
Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass von der Staatsanwaltschaft Hamburg keine Beratung über die von den Geschädigten einzuleitenden Schritte erfolgen kann. Bei Rechtsfragen wenden die Geschädigten sich deshalb bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg.

 

gez. Ludwig, Staatsanwältin

 

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