Start Allgemein Ncardia AG, beziehungsweise Axiogenesis AG – Alle Hoffnung dahin?

Ncardia AG, beziehungsweise Axiogenesis AG – Alle Hoffnung dahin?

744
Leunert / Pixabay

Nun, die Hoffnung stirbt bekanntlicherweise als letztes. Hier scheint dies nun geschehen zu sein, denn Ncardia, vormals Axiogenesis, hat Anfang April Insolvenz angemeldet (s.u.). Was bedeutet das nun für die Beteiligung der V-Plus Fonds an der „Muttergesellschaft“? Wir fragen uns natürlich auch, warum sowohl GF Hans Jürgen Brunner als auch die Service KVG die Anleger über diese Entwicklung einer der wichtigsten Beteiligungen der V Plus-Fonds nicht informiert hat? Warum steht diese Entwicklung nirgendwo auf der Internetseite von V Plus? Warum hat Hans Jürgen Brunner nicht in seinen letzten Anschreiben auf dieses „Problem“ hingewiesen?

Wir hoffen nun, dass Stefan Klaile und Hans Jürgen Brunner den Anlegern endlich einmal die echte, ungeschminkte Wahrheit sagen. Zeit wäre es dafür!

Mit dem Wertverlust dieses Assets gestalten sich mögliche Rettungsversuche noch schwieriger. Hier fehlt auch ein taxierbarer Wert, mit dem man dieses Asset in eine neue Gesellschaft nehmen könnte.

Wir werden am Dienstag nächster Woche diese Entwicklung innerhalb der IG diskutieren, um eine Entscheidung zu treffen, wie es weitergehen soll und möglicherweise kann. Den Kunden werden die Vermittler diese Entwicklung jetzt wohl mitteilen müssen, auch wenn ihnen das sicherlich schwerfallen wird.

Ncardia AG

in Köln

Aktuelle Insolvenzbekanntmachungen:

Sicherungsmaßnahmen
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 74 IN 72/19 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 34359 eingetragenen Ncardia AG, Nattermannallee 1, 50829 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. Bernd Fronhoff, Nattermannallee 1, 50829 Köln
Geschäftszweig: die Entwicklung, der Erwerb und die wirtschaftliche Nutzung von Verfahren auf dem Gebiet der angewandten Stammzelltechnologie ist am 02.04.2019, um 12:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Mittelstraße 20 – 24, 50672 Köln bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 74 IN 72/19 Amtsgericht Köln, 02.04.2019

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein