Start Justiz Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Bremen wegen Hehlerei

Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Bremen wegen Hehlerei

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MarcelBuchholz / Pixabay

Staatsanwaltschaft Bremen

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

692 Js 43474/18 VRs

Die Staatsanwaltschaft Bremen vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Bremen wegen Hehlerei, Az. 83 Cs 692 Js 43474/18 gegen Daniel Kaminski. Diese ist rechtskräftig seit dem 13.05.2019. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Im Rahmen der Ermittlungen wurden 10 neue und hochwertige Fahrräder beschlagnahmt, die der Beschuldigte auf dem Flohmarkt in der Duckwitzstraße in Bremen angekauft haben soll. Diese stammen mutmaßlich aus vorausgegangenen Diebstahlsdelikten. Dabei handelt es sich im Einzelnen um:

1.

Damenrad in Größe 28″ der Marke BBF Art, Modell Special Edition, Farbe blau/weiß mit der Rahmennummer 1006B117

2.

Damenrad in Größe 28″ der Marke Mifa, Modell SR Suntour CR7, Farbe schwarz/weiß mit der Rahmennummer MAK 130926

3.

Herrenrad in Größe 28″ der Marke Bocas, Modell TRK 200, Farbe schwarz mit der Rahmennummer BM14020043

4.

Herrenrad in Größe 28″ der Marke Zündapp, Modell Silver Series, Farbe hellblau mit der Rahmennummer CS17667484

5.

Damen-Elektrofahrrad in Größe 28″ der Marke Bosch, Modell Speed Eleganca, Farbe schwarz mit der Rahmennummer F065FR0100623

6.

Herren-Elektrorad in Größe 28″ der Marke Rex, Miodell E-TK-500, Farbe silbern mit der Rahmennummer PCEAL03294

7.

Damenrad in Größe 28″ der Marke KTM, Modell Life 8 Trekking Geo, Farbe schwarz mit der Rahmennummer 00043K5103

8.

Herrenrad in Größe 28″ der Marke KTM, Modell Life Twentyseven, Farbe schwarz mit der Rahmennummer 102090KS109

9.

Herrenrad in Größe 28″ der Marke Dynabike, Modell Down Town, Farbe blau mit der Rahmennummer AK514008892

10.

Herrenrad in Größe 28″ der Marke Raleigh, Modell Rushhour LTD, Farbe schwarz/rot mit der Rahmennummer HS834262

Auf Grund dieser Entscheidung ist den unbekannt gebliebenen Geschädigten ein Anspruch auf Rückgewähr der vorgenannten Gegenstände entstanden, den Sie nun geltend machen können.

Da die Tatgeschädigten nicht bekannt geworden sind, werden Sie gemäß §§ 459i Abs. 1 und 2, 111l Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) auf diesem Wege hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzendede Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

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