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Landgericht Kiel – Beschluss zum Rechtsstreit KSH Energy Fund II GmbH & Co. KG

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Landgericht Kiel

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Ulrike Teubner, Jenaer Straße 7, 96486 Lautertal

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Gz.: 10008/18 KU/KU

gegen

1)

NORTRUST Goessler & Hacker GmbH Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch d. Geschäftsführer Ivo Goessler und Katrin Hacker, Bleichenbrücke 9, 20354 Hamburg

– Beklagte –
2)

KSH Fund Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Christoph Georg Heyke, Große Bleichen 35, 20354 Hamburg

– Beklagte –
3)

KSH Capital Partners AG, vertreten durch d. Vorstand Christoph Georg Heyke, Yorckstraße 10, 24105 Kiel

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte D&H Dahm GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, ABC-Straße 15, 20354 Hamburg, Gz.: RA Michael Erdhaus

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Müller, die Richterin am Landgericht Arp und die Richterin Schmidt am 29.05.2019 beschlossen:

Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird auf Antrag der Klägerseite folgender Musterverfahrensantrag öffentlich bekannt gemacht:

I.

Beklagte Parteien:

1.

Nortrust Goessler & Hacker GmbH Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer Ivo Goessler und Katrin Hacker, Bleichenbrücke 9, 20354 Hamburg

2.

KSH Fund Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Georg Heyke, Große Bleichen 35, 20354 Hamburg

3.

KSH Capital Partners AG, vertreten durch den Vorstand Christoph Georg Heyke, Yorckstraße 10, 24105 Kiel

II.

Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:

KSH Energy Fund II GmbH & Co. KG

III.

Prozessgericht:

Landgericht Kiel

IV.

Aktenzeichen:

12 O 448/18

V.

Feststellungsziele:

Der Verkaufsprospekt über eine Beteiligung an der KSH Energy Fund II GmbH & Co. KG (nachfolgend „Fondsgesellschaft“) in der Fassung vom 16. Dezember 2008 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) ist in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und unvollständig, da

1.

die im Verkaufsprospekt gemachten Angaben hinsichtlich der Innenprovision unvollständig (unrichtig) und/oder irreführend waren und/oder

2.

der Verkaufsprospekt nicht darüber informiert, dass ein Anleger der Fondsgesellschaft über seine Haftsumme hinaus mit seinem weiteren Vermögen haften könnte.

VI.

Lebenssachverhalt:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit einer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten an dem „KSH Energy Fund II“ in Anspruch. Die Beklagten sind Gründungsgesellschaft der Fondsgesellschaft.

Die Klägerin zeichnete am 20.09.2010 aufgrund des Verkaufsprospekts in der Fassung vom 16. Dezember 2008 eine Beteiligung als Treuhandkommanditistin an dem genannten Fonds in Höhe von 45.000 USD zzgl. eines Agios von 1.450,00 USD (umgerechnet 36.363,15 EUR).

Zur Aufklärung bedienten sich die Beklagten des in den Feststellungszielen genannten Verkaufsprospektes.

VII.

Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

17. Dezember 2018

 

Müller Arp Schmidt

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