Start Justiz Insolvenzverfahren WIRSOL Energie GmbH – Eröffnung des Insolvenzverfahrens

WIRSOL Energie GmbH – Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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geralt / Pixabay

In dem Verfahren über den Antrag d. WIRSOL Energie GmbH i. L., 0 3, 11 +12, 68161 Mannheim, vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Markus Ernestus, O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim, Gz.: 00011-16/ER/jr, Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 250887 – Schuldnerin –
Geschäftszweig: Photovoltaikanlagen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

hat das Amtsgericht Mannheim am 04.06.2019 beschlossen:

Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 04.06.2019 um 13:00 Uhr vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, § 270a Abs. 1 S. 2 InsO.

1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herrn Rechtsanwalt Peter Depré
O 4, 13-16, 68161 Mannheim
bestellt.

2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

3. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben zu überwachen. Er ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 InsO).

4. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 2 InsO).

5. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 3 S. 1 InsO); ggfl. ist gem. § 274 Abs. 3 S. 2 InsO zu verfahren.

6. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen.

7. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 InsO).

8. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.

Amtsgericht- Insolvenzgericht- Mannheim, 04.06.2019

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