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Musterverfahren Sachwert Rendite-Fonds Indien 2 GmbH & Co. KG

msandersmusic / Pixabay

Musterverfahren

Aktenzeichen:

14 Kap 5/18

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

Sachwert Rendite-Fonds Indien 2 GmbH & Co. KG

Musterklägerin / Musterkläger:

Fritz Detmers, Obernbergstraße 19, 32105 Bad Salzuflen

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

MPC Capital Investements GmbH

Geschäftsführer

Palmaille 67

22767 Hamburg

2

Managementgesellschaft Sachwert Rendite-Fonds Indien mbH

Geschäftsführer

Palmaille 67

22767 Hamburg

3

TVP Treuhand und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG

persönlich haftender Gesellschafter

Palmaille 67

22767 Hamburg

4

TVP Treuhand und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH

Geschäftsführer

Palmaille 67

22767 Hamburg

5

Verwaltung Sachwert Rendite-Fonds Indien 2 GmbH

Elisabeth Janssen

Geschäftsführerin

Palmaille 67

22767 Hamburg

6

Telis Finanz AG

Dr. Martin Pröll und Jürgen Schwab

Vorstand

Ziegetsdorfer Straße 116

93051 Regensburg

Weitere Angaben:

Das Kapitalanleger-Musterverfahren, in dem das Landgericht Hamburg am 14.12.2017 unter dem Aktenzeichen 305 OH 17/17 einen Vorlagebeschluss erlassen hat, wird am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 14 Kap 5/18 weitergeführt.

Nicht beteiligte Dritte können binnen 6 Monaten ab Bekanntmachung der Auswahl des Musterklägers ihre Forderung gegenüber dem oder den Musterbeklagten schriftlich anmelden. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung führt zur Hemmung der Verjährung der angemeldeten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, § 204 Absatz 1 Ziffer 6a BGB. Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens. Eine Bindungswirkung an den Musterbescheid tritt nicht ein. Ebenso wenig bindet ein im Musterverfahren abgeschlossener Vergleich den Anspruchsanmelder.

Unterzeichner:

Hanseatisches Oberlandesgericht

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