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Landgericht Kiel – KSH Energy Fund III GmbH & Co. KG

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Landgericht Kiel

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Janine Wahlen, Frongasse 10, 53332 Bornheim

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Gz.: 10368/18 KU/EiS

gegen

1)

NORTRUST Goessler & Hacker GmbH Steuerberatungsgesellschaft, vertr. d. d. Geschäftsführer Ivo Goessler und Katrin Hacker, Bleichenbrücke 9, 20354 Hamburg

– Beklagte –
2)

KSH Fund Verwaltungsgesellschaft mbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Christoph Georg Heyke, Große Bleichen 35, 20354 Hamburg

– Beklagte –
3)

KSH Capital Partners AG, vertr. d. d. Vorstand Christoph Georg Heyke, Yorckstraße 10, 24105 Kiel

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte D&H Dahm GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, ABC-Straße 15, 20354 Hamburg

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Müller, die Richterin am Landgericht Arp und die Richterin Schmidt am 20.05.2019 beschlossen:

Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird auf Antrag der Klägerseite folgender Musterverfahrensantrag öffentlich bekannt gemacht:

I.

Beklagte Parteien:

1. Nortrust Goessler & Hacker GmbH Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer Ivo Goessler und Katrin Hacker, Bleichenbrücke 9, 20354 Hamburg

2. KSH Fund Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Georg Heyke, Große Bleichen 35, 20354 Hamburg

3. KSH Capital Partners AG, vertreten durch den Vorstand Christoph Georg Heyke, Yorckstraße 10, 24105 Kiel

II.

Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:

KSH Energy Fund III GmbH & Co. KG

III.

Prozessgericht:

Landgericht Kiel

IV.

Aktenzeichen:

12 O 432/18

V.

Feststellungsziele:

Der Verkaufsprospekt über eine Beteiligung an der KSH Energy Fund III GmbH & Co. KG (nachfolgend „Fondsgesellschaft“) in der Fassung vom 18. Juli 2011 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) ist in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und unvollständig, da

1. die im Verkaufsprospekt gemachten Angaben hinsichtlich der Innenprovision unvollständig (unrichtig) und/oder irreführend waren und/oder

2. der Verkaufsprospekt nicht darüber informiert, dass ein Anleger der Fondsgesellschaft über seine Haftsumme hinaus mit seinem weiteren Vermögen haften könnte.

VI.

Lebenssachverhalt:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit einer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten an dem „KSH Energy Fund III“ in Anspruch. Die Beklagten sind Gründungsgesellschaften der Fondsgesellschaft.

Die Klägerin zeichnete am 01. November 2011 aufgrund des Verkaufsprospekts in der Fassung vom 18. Juli 2011 eine Beteiligung als Treuhandkommanditistin an dem genannten Fonds in Höhe von 27.000,00 USD zzgl. eines Agios in Höhe von 810,00 USD (umgerechnet insgesamt 20.206,80 EUR).

Zur Aufklärung bedienten sich die Beklagten des in den Feststellungszielen genannten Verkaufsprospektes.

VII.

Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

07. Dezember 2018

 

Müller Arp Schmidt

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