Start Justiz Berlin – Einziehungsanordnung wegen Urkundenfälschung, versuchten Betruges und Wohnungseinbruchsdiebstahl

Berlin – Einziehungsanordnung wegen Urkundenfälschung, versuchten Betruges und Wohnungseinbruchsdiebstahl

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LillyCantabile / Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

253 Js 5205/16 (29210) V

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 26.02.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 16.03.2018 rechtskräftig ist.

Gegen Matthias Wennicke wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.121,00 Euro angeordnet. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt (Kurzfassung) zugrunde:

Der Verurteilte machte sich u. a. wegen Betruges in mehreren Fällen, davon in einigen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges und Wohnungseinbruchsdiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie Diebstahl schuldig. Er verkaufte in der Zeit vom 05.10.2015 bis 19.07.2017 Grafiken, Bilder, Zeichnungen, Fotografien und Skizzen mit falschem Stempel (Labor- und Prägestempel) aus dem angeblichen Nachlass seines Vaters an Privatpersonen, Aktionshäuser, Galerien, Antiquariate und Stiftungen. Um einen seriösen Anschein zu erwecken, gab er sich bei den Verkaufsverhandlungen als Zollbeamter aus, der mit dem Transport wertvoller Kunstgegenstände betraut war. Diebesgut (u.a. Ölgemälde) aus den Wohnungseinbrüchen veräußerte er unter der Behauptung, ihr Eigentümer zu sein. An einem bei seinen Einbrüchen entwendeten PKW entstand erheblicher Sachschaden.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 241 AR 105/18 (247) anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften des §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber eine Quittung vor, da der/die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459i Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), §§ 111i Abs. 2 S. 2, 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung) und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.

In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels
(§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.

Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (z. B. bei Erbschaft, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.

Staatsanwaltschaft Berlin

253 Js 5205/16 (29210) V

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 26.02.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 16.03.2018 rechtskräftig ist.

Gegen Matthias Wennicke wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.121,00 Euro angeordnet. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt (Kurzfassung) zugrunde:

Der Verurteilte machte sich u. a. wegen Betruges in mehreren Fällen, davon in einigen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges und Wohnungseinbruchsdiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie Diebstahl schuldig. Er verkaufte in der Zeit vom 05.10.2015 bis 19.07.2017 Grafiken, Bilder, Zeichnungen, Fotografien und Skizzen mit falschem Stempel (Labor- und Prägestempel) aus dem angeblichen Nachlass seines Vaters an Privatpersonen, Aktionshäuser, Galerien, Antiquariate und Stiftungen. Um einen seriösen Anschein zu erwecken, gab er sich bei den Verkaufsverhandlungen als Zollbeamter aus, der mit dem Transport wertvoller Kunstgegenstände betraut war. Diebesgut (u.a. Ölgemälde) aus den Wohnungseinbrüchen veräußerte er unter der Behauptung, ihr Eigentümer zu sein. An einem bei seinen Einbrüchen entwendeten PKW entstand erheblicher Sachschaden.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 241 AR 105/18 (247) anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften des §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber eine Quittung vor, da der/die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459i Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), §§ 111i Abs. 2 S. 2, 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung) und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.

In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels
(§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.

Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (z. B. bei Erbschaft, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.

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