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Staatsanwaltschaft Bielefeld – Einziehungsanordnung

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Dieter_G / Pixabay

Staatsanwaltschaft Bielefeld

701 Js 492/18 V

Herrn
Oliver Rombey
Bahnstraße 99
41515 Grevenbroich

Strafvollstreckungssache gegen Dennis Redecker

Sehr geehrter Herr Rombey,

durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 21.01.2109 (Az. 3Ds 701 Js 492/18-784/18) wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu Ihren Gunsten in Höhe von 110,00€ angeordnet.

Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.

Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die künftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.

Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.

Auf das anliegende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entschädigungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen für eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind, weise ich hin.

Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb von 6 Monaten anmelden.

Hochachtungsvoll/Wahner, Rechtspflegerin

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