Beglaubigte Abschrift
Oberlandesgericht München
Az.: 5 Kap 3/17
In Sachen
Dr. Vieregge Malte, Schubertstraße 44, 58840 Plettenberg
– Musterkläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jung & Schleicher, Klingelhöferstr. 4, 10785 Berlin, Gz.: 36015/16 S / 354679.1/AB
gegen
1) |
HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße49, 82049 Pullach |
2) |
HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Managementgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach |
3) |
HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Str. 49, 82049 Pullach |
4) |
Commerzbank AG, vertreten durch d. Vorstand, Kaiserplatz 1, 60311 Frankfurt |
5) |
Hannover Leasing GmbH & Co KG, vertreten durch die Hannover Leasing Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Str. 49, 82049 Pullach |
6) |
Santander Consumer Bank AG, vertreten durch d. Vorstand, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach |
7) |
Sparkasse Oberhessen, vertreten durch d. Vorstand, Kaiserstr. 155, 61169 Friedberg |
8) |
INDICTUS Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach |
9) |
Sparkasse Wetzlar, vertreten durch d. Vorstand, Seibertstraße 10, 35576 Wetzlar |
10) |
Vereinigte Volksbank Raiffeisenbank eG, vertreten durch d. Vorstand, Darmstädter Straße 62, 64354 Reinheim |
11) |
Städtische Sparkasse Offenbach am Main, vertreten durch d. Vorstand, Berliner Straße 46, 63065 Offenbach |
12) |
Frankfurter Sparkasse AöR, vertreten durch d. Vorstand, Neue Mainzer Straße 47-53, 60311 Frankfurt |
13) |
Kreissparkasse Groß-Gerau, vertreten durch d. Vorstand, Niederlassung Rüsselsheim, Europaplatz 1-5, 65428 Rüsselsheim |
14) |
Kreissparkasse Köln, vertreten durch d. Vorstand, Neumarkt 18-24, 50667 Köln |
15) |
Sparkasse Laubach-Hungen, vertreten durch d. Vorstand, August-Krieger-Straße 19, 35321 Laubach |
Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München, Gz.: 70178-17
Prozessbevollmächtigte zu 4:
Rechtsanwälte Dr. Mayinger & Dr. Péntek, Witschelstraße 95, 90431 Nürnberg, Gz.: 2159/2018/KS
Prozessbevollmächtigte zu 4:
Rechtsanwälte Ettrich Rechtsanwälte, Eschersheimer Landstraße 6, 60322 Frankfurt, Gz.: 1226/17 H06 sk
Prozessbevollmächtigte zu 5:
Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München, Gz.: 70087-17
Prozessbevollmächtigte zu 6:
Rechtsanwälte Ettrich Rechtsanwälte, Eschersheimer Landstraße 6, 60322 Frankfurt, Gz.: 143/18
Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte Könnecke Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2017-0421
Prozessbevollmächtigte zu 8:
Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München, Gz.: 70352-17
Prozessbevollmächtigte zu 9:
Rechtsanwälte Unützer Wagner Werding, Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar, Gz.: 1-370/2018-0
Prozessbevollmächtigte zu 10:
Rechtsanwälte Knarr & Knopp, Bleichstraße 2, 64283 Darmstadt, Gz.: MC-18/00079 mc/b
Prozessbevollmächtigte zu 11:
Rechtsanwälte Streitbörger Speckmann PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 57 / wa / 17/0684
Prozessbevollmächtigte zu 12:
Rechtsanwälte Fahr-Becker et Collegen, An der Markthalle 3, 09111 Chemnitz, Gz.: K-A17/B/0022-vo
Prozessbevollmächtigte zu 13:
Rechtsanwälte Streitbörger Speckmann PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 50/sl/0418/0290
Prozessbevollmächtigte zu 14:
Rechtsanwälte BKL Fischer Kühne Lang, Rheinwerkallee 6, 53227 Bonn, Gz.: 38/18
Prozessbevollmächtigte zu 15:
Rechtsanwälte Streitbörger Speckmann PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 50/wa/18/1368
Streithelferin zu 12:
ACCONTIS GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen, Walther-von-Cronberg-Platz 16, 60594 Frankfurt
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München, Gz.: 70068-17
Streithelferin zu 15:
HANNOVER LEASING Gmb & Co. KG, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München, Gz.: 070342-18
Streithelferin zu 1 – 3:
ACCONTIS GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, Tower 185, 60327 Frankfurt
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München, Gz.: 70300-17
Streithelferin zu 1 – 3, 5:
Commerzbank, Kaiserplatz 1, 60311 Frankfurt
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ettrich Rechtsanwälte, Eschersheimer Landstraße 6, 60322 Frankfurt, Gz.: 1430/17 P06 sk
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ettrich Rechtsanwälte, Eschersheimer Landstraße 6, 60322 Frankfurt, Gz.: 66/18 P06 hs
Streithelferin zu 1 – 3:
Frankfurter Sparkasse Anstalt des öffentlichen Rechts, Neue Mainzer Str. 47-53, 60255 Frankfurt
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Fahr-Becker et Collegen, An der Markthalle 3, 09111 Chemnitz, Gz.: K-A17/D/0066-vo
Streithelferin zu 3, 4 und 13:
Hannover Leasing GmbH & Co KG, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München, Gz.: 70198-17
Streithelferin zu 1 – 3:
Kreissparkasse Eichsfeld, Franz-Weinrich-Straße 1, 37339 Leinefeld-Worbis
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bouffier Steiner Wolf Dr. Gasser, Friedrichstraße 17, 35392 Gießen, Gz.: KSP Eichsfeld/Döring 560/17
Streithelferin zu 1 – 3:
SEB AG, Stephanstraße 14-16, 60313 Frankfurt am Main
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ettrich Rechtsanwälte, Eschersheimer Landstraße 6, 60322 Frankfurt, Gz.: 1363/17 SD06 ag
Streithelfer zu 1 – 3:
Santander Bank, vertreten durch d. Vorstand, Zweigniederlassung der Santander Consumer Bank AG, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ettrich Rechtsanwälte, Eschersheimer Landstraße 6, 60322 Frankfurt, Gz.: 1719/17 EW06 av
Streithelfer zu 1 – 3:
Sparkasse Werra-Meißner, vertreten durch d. Vorstand, Friedrich-Wilhelm-Straße 40-42, 37269 Eschwege
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Streitbörger Speckmann PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 0117/2740
wegen Forderung und Feststellung
erlässt das Oberlandesgericht München – Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren (5. Senat) – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Stackmann, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Ledermann und die Richterin am Oberlandesgericht Schroeder am 26.03.2019 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2019 folgenden
Beschluss
I. |
Die Anträge der Musterbeklagten zu den Feststellungszielen 1 bis 4 und 6 werden verworfen; der Antrag zum Feststellungsziel 7 wird zurückgewiesen. Der Antrag zum Feststellungsziel 5 ist gegenstandlos. |
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II. |
Auf Antrag des Musterklägers wird folgendes festgestellt:
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III. |
Der Antrag 17 des Musterklägers ist gegenstandslos, soweit er nicht nachstehend unter Textziffer 17 zurückgewiesen wird. Der Antrag 18 des Musterklägers ist gegenstandslos, soweit ihm nicht vorstehend unter Ziffer II.5 stattgegeben wird. Die verbleibenden Anträge des Musterklägers werden zurückgewiesen. |
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IV. |
Für das erstinstanzliche Musterverfahren wird den Musterklägervertretern gem. § 41a RVG eine aus der Landeskasse zu zahlende besondere Gebühr in Höhe von 14.641,64 € inkl. Mehrwertsteuer bewilligt. |
Gründe:
I.
Der Musterkläger beteiligte sich über die Lloyd Treuhand GmbH als Treuhänderin an dem Publikumsfonds HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG. Nach dem am 28.11.2008 aufgelegten Prospekt S.11 sollte Zeichnungsschluss bei Vollplatzierung sein.
Gegenstand der Fondsgesellschaft war der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, die Bebauung, die Herstellung, die langfristige Verwaltung, Bewirtschaftung und Vermietung von langlebigen Wirtschafts- und Investitionsgütern, sowie das langfristige Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, insbesondere die Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. Beteiligungs KG. Diese war mittelbar über die Eigentümerin beteiligt an dem Grundstück „An der Drosbach, Cloche d´Or“ in Luxemburg, einem Bürokomplex mit ca. 75.000 m² Mietfläche bestehend aus fünf Gebäudeflügeln und dazugehörigen Tiefgaragen- und Außenstellplätzen. Der Komplex war zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im November 2008 zum Teil fertiggestellt und vermietet, zu einem anderen Teil noch im Bau.
Der Musterkläger nimmt die Musterbeklagten neben weiteren beigeladenen Anlegern wegen diverser Prospekt- und Beratungsfehler anlässlich der Zeichnung der Beteiligung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Musterbeklagten zu 1) bis 3) sind Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 1) ist die geschäftsführende Kommanditistin des Fonds mit einer Kapitaleinlage von 10.000,– €. Die Musterbeklagte zu 2) ist als Komplementärin persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds. Die Musterbeklagte zu 3) ist die Treuhandkommanditistin des Fonds mit einer Kapitaleinlage von 500,– €. Die Musterbeklagte zu 5) ist ausweislich S.18 und 100 des Prospekts die Anbieterin, Prospektherausgeberin und Initiatorin der Fondsgesellschaft, außerdem deren Geschäftsbesorgerin und Eigen- sowie Fremdkapitalvermittlerin. Die Musterbeklagte zu 8) ist ausweislich S.102 des Prospekts Kommanditistin der Fondsgesellschaft, persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft und Gesellschafterin der Objektgesellschafterin. Die übrigen Musterbeklagten sind Banken bzw. Sparkassen, die die Beteiligungen an der Europa III GmbH & Co.KG nach vorhergehender Beratung an ihre Kunden veräußert haben.
Das Landgericht München I hat am 16.10.2017 den Musterverfahrensantrag vom 08.08.2017 betreffend den Emissionsprospekt über die Beteiligung an der Europa III GmbH & Co.KG im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, und am 15.11.2017 beschlossen, dem Oberlandesgericht München die dort näher bezeichneten Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids vorzulegen, den der Senat mit Beschlüssen vom 18.05., 13.09. und 18.12.2018 um die Feststellungsziele 8 -18 und im Feststellungsziel 6 erweitert hat.
1. |
Eine Angabe über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze gehörte nicht zu den im Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG erforderlichen Informationen, welche für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, vernünftig handelnden Anlegers wesentlich waren. |
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2. |
Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine unzutreffenden Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze; insbesondere sind die Angaben zu Anlagezielen und Anlagepolitik auf Seite 37 des Emissionsprospekts nicht auf baurechtliche Genehmigungen für Stellplätze bezogen. |
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3. |
Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine widersprüchlichen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze. |
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4. |
Die nachfolgend genannten Anlegerinformationen der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG sind inhaltlich geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Emissionsprospekt zu begründen:
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5. |
Im Hinblick auf den Beginn der Verjährung von Ansprüchen haben die Empfänger von individuell an sie adressierten Postsendungen im Sinne von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB Kenntnis von den vorstehend unter 4.a) bis d) aufgeführten Informationen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen; es kommt insoweit nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von dem Inhalt der Anlegerinformationen an. |
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6. |
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Prospektfehler, insbesondere im Hinblick auf angeblich unzutreffende, bzw. widersprüchliche Angaben über die Anzahl der genehmigten Stellplätze bzw. den Stand der baurechtlichen Genehmigung für die Musterbeklagten zu 4), zu 6), zu 7), zu 9) bis 15) als beratende Banken weder im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfungspflicht noch im Rahmen einer Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren. |
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7. |
Für die Gründungsgesellschafter der Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG bestand kein Anlass zu eigenen Nachforschungen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze, welcher sich allein aus dem Inhalt des Emissionsprospektes zur Beteiligung an der Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG ergab. |
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8. |
Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds 193 ist fehlerhaft,
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9. |
Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds 193 ist fehlerhaft, da auf S.37 des Emissionsprospekts erklärt wird „Sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen, liegen vor.“ obwohl zum Zeitpunkt der Prospekterstellung weder für alle errichteten noch für die weiter in Planung befindlichen Stellplätze des Fondsobjekts eine Baugenehmigung vorlag noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen bestand. |
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10. |
Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds 193 ist widersprüchlich, da auf S.37 des Emissionsprospekts erklärt wird „Sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen, liegen vor.“ während auf S.20 des Emissionsprospekts erklärt wird, es bestehe die Gefahr, dass wegen nicht erteilter Genehmigungen der Gebäudeteile D, E, IT und Sonderflächen nicht übernommen werden könnten. |
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11. |
Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds Nr.193 ist fehlerhaft, weil Objektwertberechnung und Prognoserechnung im Fondsprospekt eine vollständig nutzbare Tiefgarage unterstellen, obwohl diese zum Zeitpunkt der Planerstellung zu wesentlichen Teilen nicht genehmigt war und auch kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung bestand. |
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12. |
Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds Nr.193 ist fehlerhaft, weil in diesem nicht darüber informiert wurde, dass das Konferenzzentrum des Fondsobjekts nach den maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen nicht für externe Veranstaltungen genutzt werden durfte. |
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13. |
Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds Nr.193 ist fehlerhaft, da im Rahmen der Prognoseberechnung Mieteinnahmen für das Jahr 2009 nur anteilig ab Oktober 2009 berücksichtigt wurden. Die Verwendung der Mieteinnahmen von Januar bis September 2009 hätte im Prospekt offengelegt werden müssen. |
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14. |
Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds Nr.193 ist fehlerhaft, da er keinen ausdrücklichen Hinweis auf die sich aus den gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Hannover Leasing GmbH & Co. KG und den finanzierenden Banken der Objektgesellschaft ergebenden Risiken enthält |
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15. |
Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds 193 ist fehlerhaft, da auf Seite 46 des Fondsprospekts zum Mikrostandort des Fondsobjekts erklärt wird, der öffentliche Nahverkehr sei auf die hohe Anzahl von Berufspendlern eingestellt, zu den Hauptverkehrszeiten sei die Taktung des Busverkehrs vom Hauptbahnhof in den Stadtteil Cloche d’ ’Or sehr gut und die Stadt Luxemburg hätte im Jahr 2006 mit der Erweiterung des Straßenbahn-Streckennetzes in Richtung Süden begonnen, während tatsächlich lediglich 3 städtische Buslinien die Umgebung des Fondsobjekts mit dem Hauptbahnhof verbanden und nur eine städtische Buslinie das Fondsobjekt mit dem nächstgelegenen Bahnhof Howald verband und eine Anbindung der Umgebung des Fondsobjekts an das Straßenbahnnetz der Stadt Luxemburg zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht geplant war. |
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16. |
Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds 193 ist fehlerhaft, weil im Abschnitt „Finanzierungsverträge der Objektgesellschaft“, Unterabschnitt „Kreditvertrag Bauzwischen- und Anschlussfinanzierung“ auf Seite 120 des Fondsprospekts angegeben wird „Während der Laufzeit des Darlehens ist eine Interest Service Cover Ratio (ISCR) von 115 % einzuhalten. Es besteht weiterhin die Verpflichtung zur Einhaltung eines Loan to Value (LTV) von nicht mehr als 75 Prozent.“, aber nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verletzung dieser Kennziffern die finanzierenden Banken zur sofortigen fristlosen Kündigung des Kreditvertrages berechtigt. |
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17. |
Die Musterbeklagte zu 5) haftet für die unter 8. bis 15. zur Feststellung beantragten Prospektfehler. |
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18. |
Die unter Ziffer 8 bis 15 aufgeführten Prospektfehler waren sowohl im Rahmen einer durch einen Anlagevermittler durchzuführenden Plausibilitätsprüfung des Emissionsprospekts als auch im Rahmen einer Prüfung mit banküblichen kritischem Sachverstand erkennbar. |
Der Musterkläger beantragt:
Die Feststellungen zu 8 – 18 werden getroffen und die Anträge zu den Feststellungszielen 1 – 7 werden zurückgewiesen, außerdem wird die Gebühr nach § 41a RVG festgesetzt. |
Die Musterbeklagten und ihre Streithelferinnen beantragen,
die Feststellungen zu 1. – 7. werden getroffen und die Feststellungsziele zu 8. – 18. zurückgewiesen. |
Der Senat hat Hinweise erteilt mit der Verfügung vom 14.08.2018 und dem Beschluss vom 13.09.2018 sowie im Termin vom 06.11.2018. Ferner hat er Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 06.11.2018 durch Einvernahme der Zeugen Fath, Ahlmann und Dr. Volckens im Termin vom 06.11.2018 und der Zeugen Wagner und Patt im Termin vom 26.03.2019. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Niederschriften der Sitzungen vom 06.11.0218 und 26.03.2019 Bezug genommen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den im Musterverfahren gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen und den bereits zitierten Sitzungsniederschriften.
II.
Die Musteranträge haben, soweit sie nicht in Ziffer II. des Tenors festgestellt wurde, in der Sache keinen Erfolg bzw. sind gegenstandslos, weil die behaupteten Prospektfehler nicht vorliegen bzw. für die Musterbeklagten nicht erkennbar waren, wie sich aus der nachstehenden Darstellung, geordnet nach den Feststellungszielen, ergibt.
1. |
Feststellungsziel 1: Eine Angabe über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze gehörte nicht zu den im Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG erforderlichen Informationen, welche für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, vernünftig handelnden Anlegers wesentlich waren.
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2. |
Feststellungsziel 2: Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine unzutreffenden Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze; insbesondere sind die Angaben zu Anlagezielen und Anlagepolitik auf Seite 37 des Emissionsprospekts nicht auf baurechtliche Genehmigungen für Stellplätze bezogen.
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3. |
Feststellungsziel 3: Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine widersprüchlichen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze.
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4. |
Feststellungsziel 4: Die nachfolgend genannten Anlegerinformationen der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG sind inhaltlich geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Emissionsprospekt zu begründen:
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5. |
Feststellungsziel 5: Im Hinblick auf den Beginn der Verjährung von Ansprüchen haben die Empfänger von individuell an sie adressierten Postsendungen im Sinne von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB Kenntnis von den vorstehend unter 4.a) bis d) aufgeführten Informationen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen; es kommt insoweit nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von dem Inhalt der Anlegerinformationen an.
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6. |
Feststellungsziel 6: Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Prospektfehler, insbesondere im Hinblick auf angeblich unzutreffende, bzw. widersprüchliche Angaben über die Anzahl der genehmigten Stellplätze bzw. den Stand der baurechtlichen Genehmigung für die Musterbeklagten zu 4), zu 6), zu 7), zu 9) bis 15) als beratende Banken weder im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfungspflicht noch im Rahmen einer Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.
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7. |
Feststellungsziel 7: Für die Gründungsgesellschafter der Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG bestand kein Anlass zu eigenen Nachforschungen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze, welcher sich allein aus dem Inhalt des Emmissionsprospektes zur Beteiligung an der Hannover Leasing Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG ergab.
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8. |
Feststellungsziel 8: Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds 193 ist fehlerhaft,
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9. |
Feststellungsziel 9: Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds 193 ist fehlerhaft, da auf S.37 des Emissionsprospekt erklärt wird „Sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen, liegen vor.“, obwohl zum Zeitpunkt der Prospekterstellung weder für alle errichteten noch für die weiter in Planung befindlichen Stellplätze des Fondsobjekts eine Baugenehmigung vorlag, noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen bestand.
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10. |
Feststellungsziel 10: Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds 193 ist widersprüchlich, da auf S.37 des Emissionsprospekts erklärt wird „Sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen, liegen vor.“ während auf S.20 des Emissionsprospekts erklärt wird, es bestehe die Gefahr, dass wegen nicht erteilter Genehmigungen der Gebäudeteile D, E, IT und Sonderflächen nicht übernommen werden könnten.
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11. |
Feststellungsziel 11: Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds Nr.193 ist fehlerhaft, weil Objektwertberechnung und Prognoserechnung im Fondsprospekt eine vollständig nutzbare Tiefgarage unterstellen, obwohl diese zum Zeitpunkt der Planerstellung zu wesentlichen Teilen nicht genehmigt war und auch kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung bestand.
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12. |
Feststellungsziel 12: Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds Nr.193 ist fehlerhaft, weil in diesem nicht darüber informiert wurde, dass das Konferenzzentrum des Fondsobjekts nach den maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen nicht für externe Veranstaltungen genutzt werden durfte.
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13. |
Feststellungsziel 13: Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds Nr.193 ist fehlerhaft, da im Rahmen der Prognoseberechnung Mieteinnahmen für das Jahr 2009 nur anteilig ab Oktober 2009 berücksichtigt wurden. Die Verwendung der Mieteinnahmen von Januar bis September 2009 hätte im Prospekt offengelegt werden müssen.
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14. |
Feststellungsziel 14: Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds Nr.193 ist fehlerhaft, da er keinen ausdrücklichen Hinweis auf die sich aus den gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Hannover Leasing GmbH & Co. KG und den finanzierenden Banken der Objektgesellschaft ergebenden Risiken enthält.
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15. |
Feststellungsziel 15: Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds 193 ist fehlerhaft, da auf Seite 46 des Fondsprospekts zum Mikrostandort des Fondsobjekts erklärt wird, der öffentliche Nahverkehr sei auf die hohe Anzahl von Berufspendlern eingestellt, zu den Hauptverkehrszeiten sei die Taktung des Busverkehrs vom Hauptbahnhof in den Stadtteil Cloche d ’Or sehr gut und die Stadt Luxemburg hätte im Jahr 2006 mit der Erweiterung des Straßenbahn-Streckennetzes in Richtung Süden begonnen, während tatsächlich lediglich 3 städtische Buslinien die Umgebung des Fondsobjekts mit dem Hauptbahnhof verbanden und nur eine städtische Buslinie das Fondsobjekt mit dem nächstgelegenen Bahnhof Howald verband und eine Anbindung der Umgebung des Fondsobjekts an das Straßenbahnnetz der Stadt Luxemburg zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht geplant war.
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16. |
Feststellungsziel 16: Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds 193 ist fehlerhaft, weil im Abschnitt „Finanzierungsverträge der Objektgesellschaft“, Unterabschnitt „Kreditvertrag Bauzwischen- und Anschlussfinanzierung“ auf Seite 120 des Fondsprospekts angegeben wird „Während der Laufzeit des Darlehens ist eine Interest Service Cover Ratio (ISCR) von 115 % einzuhalten. Es besteht weiterhin die Verpflichtung zur Einhaltung eines Loan to Value (LTV) von nicht mehr als 75 Prozent.“, aber nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verletzung dieser Kennziffern die finanzierenden Banken zur sofortigen fristlosen Kündigung des Kreditvertrages berechtigt.
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17. |
Feststellungsziel 17: Die Musterbeklagte zu 5) haftet für die unter 8. bis 15. zur Feststellung beantragten Prospektfehler.
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18. |
Feststellungsziel 18: Die unter Ziffer 8 bis 15 aufgeführten Prospektfehler waren sowohl im Rahmen einer durch einen Anlagevermittler durchzuführenden Plausibilitätsprüfung des Emissionsprospekts als auch im Rahmen einer Prüfung mit banküblichen kritischem Sachverstand erkennbar.
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Das Verfahren ist zur Entscheidung reif. Der Gewährung einer Schriftsatzfrist für den Musterkläger zur Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Die Niederschriften über die Aussagen der Zeugen Fath, Ahlmann und Dr. Volckens am 06.11.2018 lagen im Termin vom 26.03.2019 seit Monaten vor, die Angaben der im Termin vom 26.03.2019 vernommenen Zeugen nahm der Musterklägervertreter unmittelbar wahr, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern er an einer Stellungnahme gehindert gewesen sein sollte, die auch erwartet werden konnte (st. Rspr, vgl. etwa BGH, Urt. v. 14.06.2018, III ZR 54/17 Rn.25). Auf den Umstand, dass und warum mit der Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht zu rechnen sei, ist hingewiesen worden (Sitzungsniederschrift 26.03.2019, S.9)..
Auf den Antrag der Musterklägervertreter ist nach § 41a RVG auszusprechen, dass diese wegen ihres nach Aktenlage ohne weiteres gegebenen hohen Aufwands für das Betreiben des Musterverfahrens Anspruch auf die Höchstgebühr von 0,3 aus dem Wert sämtlicher ausgesetzter Verfahren (13.087.347,92 €) inklusive Mehrwertsteuer (insgesamt also 14.641,64 €) haben.
gez.
Dr. Stackmann | Dr. Ledermann | Schroeder |
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht |
Richterin am Oberlandesgericht |
Richterin am Oberlandesgericht |
Verkündet am 26.03.2019
gez.
Schauer, JSekr´in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Für die Richtigkeit der Abschrift München, 25.04.2019Schauer, JSekr´in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig |