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Kippt das „ewige Widerrufsrecht“ bald?

stevepb / Pixabay

Das könnte sein, denn nach Auffassung des Generalanwaltes am EuGH, Pitruzzella, ist eine nationale Vorgehensweise wie in Deutschland nicht mit europäischem Recht vereinbar.
Auf dem Gebiet des Widerrufsrechts dürfen die nationalen Vorschriften nicht von denen der europäischen Verbraucherschutzrichtlinie abweichen, selbst dann nicht, wenn die Abweichung für den Verbraucher günstiger wäre. Zur Begründung führte Generalanwalt Pitruzzella an, dass eine solche Abweichung nicht mit dem Ziel zu vereinbaren sei, den Verkehr von Finanzdienstleistungen europaweit zu harmonisieren.

Der Generalanwalt macht zudem auch Ausführungen zum Erhalt der Informationen zum Widerrufsrecht und den Umständen von dessen Abschluss für die Ausübung des Widerrufsrechts. Und er stellte klar, dass dabei „auf einen anderen als einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen und sämtlicher den Abschluss des Vertrags begleitenden Umstände abzustellen“ sei.

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