Start Justiz Landgericht Frankfurt am Main – Beschluss gegen Credit Suisse u.a.

Landgericht Frankfurt am Main – Beschluss gegen Credit Suisse u.a.

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Landgericht Frankfurt am Main
12. Zivilkammer

Frankfurt am Main, 01.03.2019

Aktenzeichen: 2-12 O 135/18

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben

Beschluss

In dem Rechtsstreit

J. S.,

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. ZENK Rechtsanwälte
Neuer Wall 25 / Schleusenbrücke 1, 20354 Hamburg,
Geschäftszeichen: SV 1112/17

gegen

1. Credit Suisse (Deutschland) AG vertr.d.d. Vorstände, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main,

2. Leonhard & Blumberg Reederei GmbH & Co. KG, Neumühlen 13, 22763 Hamburg,

3. Frank Leonhardt, Neumühlen 13, 22763 Hamburg,

Beklagte

Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanw. White & Case LLP
Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main,
Gerichtsfach Nr. 350, Geschäftszeichen: 9958516-0845.SOL

Prozessbevollmächtigte zu 2, 3: Rechtsanw. CMS Hasche Sigle
Stadthausbrück 1 – 3, 20355 Hamburg,
Geschäftszeichen: sj-af-2018/01638

 

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Richterin am Landgericht Seigis als Einzelrichterin am 01.03. 2019 beschlossen:

Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG soll der folgende Musterverfahrensantrag im elektronischen Klageregister des Bundesanzeigers unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ bekannt gemacht werden.

1. beklagte Parteien:
a) Credit Suisse (Deutschland) AG, vertreten durch den Vorstand, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main

b) Leonhard & Blumberg Reederei GmbH & Co. KG, vertreten durch die Verwaltung Leonhardt & Blumberg Reederei GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Neumühlen 13, 22763 Hamburg

c) Frank Leonhardt, Neumühlen 13, 22763 Hamburg

2. betroffener Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:
ORIXX Reedereibeteiligungen GmbH & Co. KG, Klopstockstraße 8, 22765 Hamburg

3. Prozessgericht:
Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main,

4. Aktenzeichen:
2-12 O 135/18

5. zulässige Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:
A. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt des MS „LIMBURG“ vom 05. Juli 2007 über die Beteiligung an der Schifffahrtsgesellschaft MS „Limburg“ mbH & Cie. KG unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist, da im Verkaufsprospekt

I. nicht ausreichend darauf hingewiesen wird, dass

1. der Beklagte zu 3 der alleinige Gesellschafter der Verkäufergesellschaft Schifffahrtsgesellschaft „HANSA LIMBURG“ mbH & Co. KG war, während der Verkaufsprospekt die Aussage enthält, dass ihm als Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin, an dem Anlageobjekt, dem MS „LIMBURG“ kein Eigentum zustand;

2. der Beklagte zu 3 nicht, wie im Verkaufsprospekt dargestellt, sein Investitionsrisiko – gemeinsam mit den Anlegern – um US$ 1.000.000,- erhöht, sondern durch den Verkauf des Schiffes an die Fondsgesellschaft sein Investitionsrisiko vollständig auf die Fondsgesellschaft verlagert hat und gleichzeitig einen erheblichen Gewinn realisiert hat;

3. die Verkäufergesellschaft, Schiffahrtsgesellschaft „HANSA LIMBURG“ mbH & Co. KG, das MS „Limburg“ mit einem Aufschlag von rd. 50% auf die eigenen Anschaffungskosten an die Fondsgesellschaft verkauft hat;

4. die im Vergleich zu anderen Schiffsfonds vermeintlich günstige Weichkostenrelation, die im Verkaufsprospekt abgedruckt ist, irreführend ist, weil nicht berücksichtigt oder erwähnt wird, dass der Vertragsreeder, bzw. dessen Gesellschafter bereits im Rahmen des Weiterverkaufs einen Gewinn realisiert hat, der die aufklärungspflichtige Schwelle von 15% bezogen auf das Eigenkapital überschreitet;

II. Interessenkollisionen verschwiegen bzw. diese nicht ausreichend offengelegt werden, indem

die Verbundenheit zwischen der exklusiv mit dem Vertrieb beauftragten Beklagten zu 1 und der die Anschaffung des Schiffes finanzierenden Bank und die damit verbundenen Interessenkollisionen – insbesondere hinsichtlich der Vergütungschancen der finanzierenden Bank und den gegensätzlichen Interessen bei einer Verwertung der Sicherheiten – nicht dargestellt werden;

III. die prognostizierte Anschlusscharter bzw. Pooleinnahmen in Höhe von US$ 15.750/Tag deutlich oberhalb der historischen Durchschnittwerte lag und die Prognose weder die Risiken des sog. Schweinezyklus, des Kaskadeneffekts und den in Auftrag gegebenen enormen Neubestellungen, deren Ablieferung ab dem Jahr 2008 bevorstand, berücksichtigt,

IV. über den Kaufpreis des Schiffes im Verhältnis zum Markt falsch informiert wird, indem nicht über die aktuelle Marktphase informiert wurde und der Anleger aufgrund der Bezugnahme auf den ursprünglichen Kaufpreis davon ausgehen musste, dass sich die Prognose auf die günstigen Anschaffungskosten des Verkäufers bezog.

C. Es wird festgestellt, dass die vorstehend dargestellten Lücken und Unrichtigkeiten der Prospektdarstellung, insbesondere die fehlende Darstellung der Risikominimierung durch den Beklagten zu 3 bei der vorliegend angezeigten Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischem Sachverstand erkennbar waren.

D. Es wird festgestellt, dass die jeweiligen Antragsgegnerinnen verpflichtet waren, beitretende Anleger im Rahmen der anlagegerechten Beratung darauf hinzuweisen, dass die schiffsfinanzierende Bank mit der exklusiv mit dem Vertrieb beauftragten Beklagten zu 1 verbunden ist und im Zusammenhang mit der Gewährung des Schiffshypothekendarlehen hohe Verdienstmöglichkeiten erhält.

E. Es wird festgestellt, dass sich die Höhe des Schadens der Anleger im Fonds MS „LIMBURG“ aus den geleisteten Einlagen nebst dem gezahlten Agio ergibt.

6. Lebenssachverhalt:
Der Kläger zeichnete am 17.08.2007 eine Beteiligung an der Schifffahrts-Gesellschaft „Limburg“ mbH & Co. KG zum Nominalwert von USD 130.000,00. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz. Er stützt seine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 auf die Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag und gegen die Beklagte zu 2 auf eine Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinne.

Der Kläger behauptet, er sei vor der Zeichnung im Rahmen eines kurzen Telefongesprächs mit dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1, Herrn Jürgen Gatte insbesondere nicht über die umfangreichen Risiken und Verflechtungen im Einzelnen aufgeklärt worden.

Die Beklagten behaupten, der Verkaufsprospekt sei vollständig und richtig. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

7. Eingang des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:
21.02.2019

8. unzulässiges Feststellungsziel des Musterverfahrensantrags
Der weitergehende Musterverfahrensantrag wird als unzulässig verworfen. Der Antrag zu B. bezieht sich nicht auf die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 KapMuG, sondern auf die Feststellung des geltend gemachten Anspruchs aus Prospekthaftung im weiteren Sinn gegen die Beklagten. Die Feststellung eines Anspruchs als solchen kann aber nicht Feststellungsziel eines Musterfeststellungsantrags sein (BGH, Beschl. v. 10.06.2008 – XI ZB 26/07, NZG 2008, 592, 594, Tz. 24).

Seigis

Beglaubigt
Frankfurt am Main, 4. März 2019

 

Kleiner, Justizangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle

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