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Was gilt es beim Crowdfunding zu beachten?

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Seit relativ kurzer Zeit hat sich das Crowdfunding als willkommene Finanzierung kleinerer, aber auch größerer Unternehmen etabliert, mittlerweile auch auf den Immobilienmarkt. Welche Rechte und Pflichten hierbei gelten, beleuchtet ein Artikel von Redaktion Rechtsanwalt Christian Günther:

Start-ups setzen schon länger auf Crowdfunding zur Realisierung ihrer Ideen. Die Schwarmfinanzierung bietet sich genauso für etablierte Unternehmen an. Auf diese Fallstricke müssen Unternehmer und Unterstützer achten.

Internetgetriebene Idee

Neu ist die Crowdfunding-Idee nicht. Schon im Jahr 1885 finanzierten über 100.000 Menschen mit Kleinstbeträgen den Aufbau der Freiheitsstatue. Der Initiator Joseph Pulitzer versprach dafür, jeden Geldgeber in seiner Zeitung New York World zu nennen.

Schub erhielt Crowdfunding jedoch erst durch das Internet und Crowdfunding-Plattformen. Sie erleichtern die Ansprache vieler Geldgeber und insbesondere das Einsammeln des Kapitals. Allein im deutschsprachigen Raum existieren über 100 Crowdfunding-Plattformen.

Eine Plattform hat meist eine bestimmte Ausrichtung, z. B. auf Investitionen in Start-ups, in Immobilien oder in nachhaltige Projekte. Bei der Wahl der Plattform sind besonders deren Nutzungsbedingungen und der mit ihr zu schließende Vertrag zu beachten. Deren Inhalt bestimmt wesentlich die rechtlichen Verhältnisse mit der Plattform und den Unterstützern. Bei internationalen Plattformen kann es sein, dass ausländisches Recht zur Anwendung kommt.

Crowdfunding-Modelle

Beim klassischen Crowdfunding erhalten die Unterstützer eine Gegenleistung nicht-monetärer Art – oft ist es ein Produkt. Dieses soll meist erst mit dem eingesammelten Kapital entwickelt werden. Unterstützer sind dann Käufer und zugleich Investoren. Als Dank erhalten sie oft Vorzüge wie Preisnachlässe oder Sondermodelle.

Erwerben Unterstützer eine finanzielle Beteiligung, ist von Crowdinvesting die Rede. Statt Gesellschaftsanteilen erhalten Investoren meist Ansprüche aus partiarischen, also gewinnabhängigen Darlehen. Seltener sind es Wertpapiere. Für das Unternehmen stellen die Mittel Eigenkapital dar. Beim Crowdlending erwerben Unterstützer Rückzahlungsansprüche an einem Darlehen oder vergeben es selbst zum dafür vereinbarten Zins im Rückzahlungszeitraum. Das Unternehmen erhält dadurch Fremdkapital. Bei Crowddonation fehlt eine Gegenleistung. Es gleicht damit einer Spende. Ist der Zweck gemeinnützig, lässt sich diese steuerlich absetzen. Bei den anderen Crowdfunding-Modellen ist das wegen der Gegenleistung nicht möglich.

Schutzrechte beachten

Durch die Crowdfunding-Kampagne gelangen Ideen früh und detailliert an die Öffentlichkeit. Deshalb muss bereits zuvor sicher sein, dass keine Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken und Urheberrechte verletzt werden. Sonst drohen Unterlassungsansprüche und das vorzeitige Aus des Crowdfunding-Vorhabens. Ist eine Verletzung ausgeschlossen, gilt es, die eigene Idee frühzeitig schützen zu lassen. Andernfalls könnten Dritte nach Start der Crowdfunding-Kampagne die ungeschützte Idee selbst vermarkten.

Alles oder nichts

Bestandteil jeder Crowdfunding-Kampagne ist ein Mindestbetrag und ein Zeitraum. In diesem muss die Kampagne die festgelegte Investitionssumme erreichen. Nur dann überweist die Plattform das Kapital und die Umsetzung kann beginnen. Andernfalls wird das Geld zurückgezahlt. Es gilt das Prinzip „Alles oder nichts“.

Lange Planung im Voraus und ein gutes Marketing sind entscheidend für den erfolgreichen Start. Wie das gelingen kann, zeigt der Weltrekord von Protonet: Das Start-up sammelte 2014 über die Plattform seedmatch.de in 133 Stunden 3 Millionen Euro ein für die Entwicklung eines persönlichen Servers für kleinere Unternehmen und Privatleute.

Widerruf ist möglich

Beim Crowdfunding eines Produkts besteht entweder ein Kaufvertrag, oder wenn es zugleich dessen Herstellung umfasst, ein Werklieferungsvertrag. Für beide Vertragsarten gilt Kaufrecht. Unterstützer haben danach Gewährleistungsrechte, wenn sich das Produkt nicht wie vorgesehen verwenden lässt. Hersteller trifft zudem eine Produkthaftung für Schäden infolge fehlerhafter Produkte.

Verbraucher besitzen bei vielen Verträgen ein Widerrufsrecht, insbesondere beim Abschluss im Internet. Das birgt ein besonderes Risiko beim klassischen Crowdfunding: Die 14-tägige Widerrufsfrist läuft erst mit Erhalt des Produktes. Wird das Produkt erst entwickelt, kann der Widerruf sehr spät erfolgen. Unterstützer können somit über einen langen Zeitraum ohne Angabe von Gründen ihr Geld zurückverlangen. Gerichtsentscheidungen und spezielle Regelungen zum Widerrufsrecht beim Produkt-Crowdfunding fehlen bislang. Anders sieht das beim Crowdinvesting aus: Hier haben Anleger laut Vermögensanlagengesetz ein 14-tätiges Widerrufsrecht nach dem Vertragsschluss und sind darüber deutlich zu belehren.

Grenzen des Crowdinvestings

Weitverbreitet beim Crowdinvesting sind partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen. Kapitalgeber erhalten einen gewinnabhängigen Zins. Der Rückzahlungsanspruch ist gegenüber anderen Gläubigern nachrangig. Das Investitionsrisiko ist somit hoch.

Zum Anlegerschutz existieren seit Mitte 2015 gesetzliche Vorgaben für partiarische Darlehen sowie seit Mitte 2018 für Wertpapiere. Privatpersonen dürfen maximal nur 1000 Euro ohne Selbstauskunft und bis zu 10.000 Euro mit Selbstauskunft investieren. Im Gegenzug sind Anlagen bis zu gewissen Finanzierungssummen von der Prospektpflicht befreit. Für Darlehen liegt diese bei bis zu 2,5 Millionen Euro über einen Zeitraum von 12 Monaten. Bei Wertpapierangeboten ist es entsprechend ein Gesamtgegenwert bis zu 8 Millionen Euro.

Ab einer Vermögensanlage von 250 Euro müssen Investoren jedoch ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erhalten. Bei Wertpapier-Emissionen ist ab einem Gesamtgegenwert von 100.000 Euro ein Wertpapier-Informationsblatt vorgeschrieben. Das Informationsblatt muss die wesentlichen Eigenschaften der Anlage und die wichtigsten Risiken nennen. Es ist zudem bei der BaFin zu hinterlegen und Investoren vorzulegen. Da die Wertpapiervermittlung zudem der Zulassung durch die BaFin bedarf, arbeiten Crowdfunding-Plattformen mit Finanzdienstleistungsinstituten zusammen.

Mit einer 2018 vorgestellten Crowdfunding-Verordnung möchte zudem die EU-Kommission die Bedingungen für Crowdinvesting und Crowdlending vereinheitlichen. Denn bisher erschweren die verschiedenen Rechtslagen in den EU-Ländern noch ein grenzüberschreitendes Crowdinvesting.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/crowdfunding-die-wichtigsten-rechte-und-pflichten-fuer-unternehmer-und-unterstuetzer_153295.html

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