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Frankfurt am Main: Verfahren gegen Betrug

Landgericht Frankfurt am Main

5-28 KLs 1/17
7310 Js 212033/17

Beschluss


In dem Verfahren

gegen

Stephan Christoph SCHÄFER u.a.,

wegen Betruges pp.

an der als Nebenbeteiligte und Beschwerdeführerin beteiligt ist:

Klingenberger Straße 41 Objekt GmbH, wird auf den Antrag der Nebenbeteiligten Klingenberger Straße 41 Objekt GmbH vom 08.01.2019 der Beschluss der Kammer vom 29.03.2017 insoweit abgeändert, als dass die Beschlagnahmen bzgl. des Angeklagten Jonas Köller

unter der

Lfd. Nr. 10 Sunfire In-Wall-Loudspeakers, Asservatennummer Obj. II-011fd. Nr. 27,

Lfd. Nr. 11 Power Amplifier TRE 50, Asservatennummer Obj. II-01 lfd. Nr. 28,

Lfd. Nr. 12 av receiver SC-LX 86, AsservatennummerObj. II -01 lfd. Nr. 29,

Lfd. Nr. 13 TWIN-HDTV Sat-Receiver, Asservatennummer Obj. II -011 lfd. Nr. 30,

Lfd. Nr. 14 TWIN-HDTV Sat-Receiver, Asservatennummern Obj. II -01 lfd. Nr. 31,

Lfd. Nr. 15 Sunfire In-Wall-Loudspeakers, Asservatennummer Obj. II –01 lfd. Nr. 32,

Lfd. Nr. 16 Sunfire In-Wall-Loudspeakers, Asservatennummer Obj. II –01 lfd. Nr. 33,

Lfd. Nr. 17 Sunfire In-Wall-Loudspeakers, Asservatennummer Obj. II –01 lfd. Nr. 34,

Lfd. Nr. 18 Power Amplifier TRE 50, Asservatennummer Obj. II –01 lfd. Nr. 35,

Lfd. Nr. 18 Power Amplifier TRE 50, Asservatennummer Obj. II –01 lfd. Nr. 36,

Lfd. Nr. 20 Fischer + Fischer SN510 Front- u. Centerlautsprecher, Asservatennummer Obj. II –01 lfd. Nr. 37,

Lfd. Nr. 21 Fischer + Fischer SN510 Front- u. Centerlautsprecher, Asservatennummer Obj. II –01 lfd. Nr. 38,

Lfd. Nr. 22 Fischer + Fischer SN510 Front- u. Centerlautsprecher, Asservatennummer Obj. II –01 lfd. Nr. 39 ,

Lfd. Nr. 23 MJ Akustik Sub 800 Subwoofer, Asservatennummer Obj. II –01 lfd. Nr. 40,

Lfd. Nr. 24 Wyrestorm Hd Bus eT Lite HD Matrix, Asservatennummer Obj. II –01 lfd. Nr. 41,

Lfd. Nr. 25 HC 800 Home Controller, Asservatennummer Obj. II –01 lfd. Nr. 42,

Lfd. Nr. 26 HC 800 Home Controller, Asservatennummer Obj. II –01 lfd. Nr. 43,

Lfd. Nr. 27 HC 800 Home Controller, Asservatennummer Obj. II –01 lfd. Nr. 44,

Lfd. Nr. 28 HC 800 Home Controller, Asservatennummer Obj. II -01 lfd. Nr. 45,

Lfd. Nr. 29 Audio Matricx Switch C4-1652-E-B, Asservatennummer Obj. II -01 lfd. Nr. 46,

die sich im Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Kriminaldirektion K 60 – AG Cash, Adickesallee 70 in 60322 Frankfurt am Main befinden

sowie die ebenfalls dem Angeklagten Jonas Ufuk Köller zugeordneten Gegenstände unter

Lfd. Nr. 30 7 x original verpackte lpad,

Lfd. Nr. 32 Dallmeier DLS-8-plus Recorder Netzkabel (Seriennr. DAE4-01311),

Lfd. Nr. 33 MSI Bildschirm, Modellname MS-6650, Wind Top AE 2010-3225W7H Touch, Nr.: MS 66509BS010238, mit Netzkabel,

Lfd. Nr. 34 MSI Bildschirm, Modellname MS-6650, Wind Top AE 2010-3225W7H

die sich bei der Gerichtsvollzieherin Nadine Groß, Frankfurt am Main, befinden aufgehoben werden.

Gründe:

I.

Gegen den am 29.03.2017 durch die Kammer verurteilten Angeklagten Köller u.a. wurde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs pp. geführt. Dabei wurden in dem von dem Angeklagten Köller bewohnten Haus in der Klingenberger Straße 41 u.a. die oben aufgelisteten Gegenstände sichergestellt. Eigentümerin des Hauses war die Beschwerdeführerin. Im Urteil wurde der Angeklagte Köller wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Kammer hat im Urteil festgestellt, dass der Angeklagte Köller aufgrund der hier abgeurteilten Taten 1,2 Mio. € erlangt hat. Diesbezüglich wurde nur deshalb nicht auf die Anordnung von Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche Geschädigter entgegenstehen. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

Zusammen mit dem Urteil wurde durch die Kammer am 29.03.2017 folgender Beschluss verkündet:

„1. Der dingliche Arrest des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.01.2013 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.07.2014 in das Vermögen des Angeklagten Köller wird nach Maßgabe des Urteils der Kammer vom heutigen Tage auf 1,2 Mio. € festgesetzt und bleibt bis drei Jahre nach Rechtskraft des heute gegen den Angeklagten Köller verkündeten Urteils aufrecht erhalten.

[…]

6. In Vollziehung des dinglichen Arrests wurden die Vermögenswerte gesichert, die sich aus der Anlage 1 (betreffend den Angeklagten Schäfer) und der Anlage 2 (betreffend den Angeklagten Köller) ergeben, die zum Inhalt dieses Beschlusses gemacht werden.“

In der Anlage 2 waren unter anderem die oben genannten Gegenstände aufgelistet.

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 08.01.2019 beantragt, dass die oben aufgeführten Gegenstände an sie herausgegeben werden, da sie Eigentümerin dieser Gegenstände sei. Die Staatsanwaltschaft ist diesem Antrag ausdrücklich nicht entgegengetreten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschwerde war daher abzuhelfen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.01.2019 war als Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 29.03.2017 auszulegen, da nur so die beantragte Änderung herbeizuführen ist.

Die Beschwerde ist auch begründet, da die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Gegenstände ist. Die Gegenstände sind Zubehör im Sinne des § 97 BGB und unterfallen daher dem Haftungsverband der Hypothek (§ 865 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 1120 BGB).

 

Frankfurt am Main, 14.02.1019

Landgericht, 28. Strafkammer

El Duwaik Franssen Adlhoch

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