Start Justiz Beschluss im Musterverfahren der ARFB Anlegerschutz UG gegen Porsche

Beschluss im Musterverfahren der ARFB Anlegerschutz UG gegen Porsche

421

13 Kap 1/16
18 OH 2/16 Landgericht Hannover

Beschluss

In dem Musterverfahren ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den
Geschäftsführer Ralf Kathmann, Steinhäuser Straße 20, 76135 Karlsruhe,

Musterklägerin,

Prozessbevollmächtigte:
TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21,
72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU

gegen

1.

Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand
Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,

2.

Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den
Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt,
Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl

Prozessbevollmächtigte zu 2:
Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 – 2, 38102 Braunschweig,
Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW

hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiese, den Richter am Oberlandesgericht Keppler und die Richterin am Oberlandesgericht Meier-Hoffmann am 25. Februar 2019 beschlossen:

Die Gehörsrüge der Elliott-Beigeladenen vom 28. Dezember 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

 

Die Elliott-Beigeladenen tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

 

Gründe:

I.

1. Die Gehörsrüge ist unzulässig, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt, sodass sie nach § 321a Abs. 4 S. 1, 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist.

Eine Gehörsrüge muss nach § 321a Abs. 2 S. 5 ZPO im Einzelnen darstellen, dass und wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 – I ZA 14/14, juris Rn. 4). Rügefähig ist dabei nach § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht jedoch die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte (BGH, Urteil vom 14. April 2016 – IX ZR 197/15, juris Rn. 22 m.w.N.), insbesondere nicht der mögliche Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Zöller/Vollkommer, 32. Aufl., § 321a Rn. 3a).

Eine solche Gehörsverletzung legen die Beigeladenen nicht dar. Vielmehr beschränken sie sich in der Sache auf die Rüge einer „Zuständigkeitsanmaßung“. Auch soweit sie der Form nach die Nichtberücksichtigung von Tatsachenvortrag rügen, beschränken sie sich zur Begründung auf den Umstand, dass eine unzulässige Selbstentscheidung stets eine Gehörsverletzung enthalte.

2. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er das unzulässige Ablehnungsgesuch der Beigeladenen vom 30. November 2018 in zulässiger Weise selbst zurückgewiesen hat. Wie dort näher ausgeführt, können abgelehnte Richter über ein Ablehnungsgesuch selbst entscheiden, wenn es offensichtlich lediglich dazu dient, das Verfahren zu verschleppen. Eine solche Selbstentscheidung soll nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzung gebietet und bei der – hier ohnehin nicht berücksichtigten – Fallgruppe der völligen Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs voraussetzt, dass jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand über eine bloß formale Prüfung hinaus entbehrlich ist (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 1 BvR 1288/14, juris Rn. 17). Dem steht jedoch nicht entgegen, dass in der Entscheidung der Verfahrensverlauf insbesondere im Hinblick auf die Chronologie der Ablehnungsgesuche dargestellt und bei der Beurteilung des Rechtsmissbrauchs berücksichtigt wird (instruktiv: BayVerfGH, Beschluss vom 23 Oktober 2018 – 65-VI-17, juris Rn. 55 f.).

Aus dem Umstand, dass die abgelehnten Richter hier selbst entschieden haben, kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, diese hätten das Vorbringen der Beigeladenen in dem Ablehnungsgesuch nicht zur Kenntnis genommen und dessen Sinngehalt nicht erfasst.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Wiese Meier-Hoffmann Keppler

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