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Staatsanwaltschaft Mönchengladbach – Einziehungsanordnung

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Staatsanwaltschaft Mönchengladbach

100 Js 956/17 V

Herrn

Chetanya Abhinav Nagineni

Lübscher Baum 21

24113 Kiel

Vollstreckungsverfahren gegen Chendüren Sornalingam

Anlage(n)
Formular Rückantwortschreiben

 

Sehr geehrter Herr Nagineni,

es wird mitgeteilt, dass mit dem Urteil vom 20.07.2018 das Amtsgericht in Mönchengladbach -90 Ls 1/18- die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.082,88 Euro angeordnet hat. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Staatsanwaltschaft ist nun befugt, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die künftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus. Können Vermögenswerte im Rahmen der Vollstreckung erlangt werden, hat die Staatsanwaltschaft sodann über die Verteilung des Verwertungserlöses des sichergestellten Vermögens zu befinden. Über ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:

Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs.1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Schreibens den Anspruch aus Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs.2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Titels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich wenn der Verletzte die Fristversäumung gemäß §§ 44 und 45 StPO i.V.m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Die Staatsanwaltschaft prüft im Vollstreckungsverfahren fortlaufend, ob die im Rahmen der Vollstreckung erlangte Vermögensmasse ausreicht, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)
Sofern die im Rahmen der Vollstreckung erlangte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den/die Verletzten ausgekehrt.

b)
Sofern die im Rahmen der Vollstreckung erlangte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des §794 ZPO z.B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche aus Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen. Auf anliegendes Formblatt wird hingewiesen und um zeitnahe Rücksendung wird gebeten. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht herunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Da nicht abzusehen ist, ob im Falle eines Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbstständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt in Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.

Sofern ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Hochachtungsvoll

Gormanns, Rechtspflegerin

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