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Staatsanwaltschaft München: Einziehung von Gegenständen

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)

416 Js 156560/18

Mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 22.08.2018, Az.: 943 Cs 416 Js 156560/18, wurde rechtskräftig eingezogen:

1.) Fahrrad – Trekkingrad, KT7031277, Marke: Matrix Heron, rot

Nach dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis wurde das oben genannte Fahrrad am 01.04.2018 oder in einem nicht bekannten Zeitraum davor in München, im Bereich des Ostbahnhofs von dem Verurteilten entwendet.

Wenn Sie den Gegenstand zurück haben möchten, melden Sie sich bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurück erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) der Eigentümer der Sache sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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