Start Justiz Insolvenzverfahren Erst die BaFin-Verfügung, dann das wirtschaftliche Ende

Erst die BaFin-Verfügung, dann das wirtschaftliche Ende

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Nachdem die BaFin mit Bescheid vom 17. Januar 2019 eine Einstellungs- und Rückabwicklungsverfügung des Einlagengeschäftes erlassen hatte, hat die Wohnwelt Landstuhl GmbH nun Insolvenz angemeldet. Dem Unternehmen war es wohl wirtschaftlich nicht möglich, diese Anforderung der BaFin zu erfüllen. Das bedeutet natürlich jetzt, dass die Anleger, die Forderungen gegenüber dem Unternehmen haben, nur noch auf eine Insolvenzquote hoffen können, mehr nicht. Wie hoch der Schaden wirklich ist, weiß derzeit noch keiner der Beteiligten. Nach unseren Kenntnissen ermittelt in diesem Vorgang die zuständige Justiz.

1 IN 7/19: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wohnwelt Landstuhl GmbH, Kaiserstr. 54a, 66849 Landstuhl (AG Zweibrücken, HRB 31877), vertr. d.: Angelika Postel, Leibnitzstr. 4, 63071 Offenbach am Main, (Geschäftsführerin), ist am 12.02.2019 um 09:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Paul Wieschemann, Flickerstal 2, 67657 Kaiserslautern, Tel.: 0631/341950, Fax: 0631/470269 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Zweibrücken, 12.02.2019

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