Start Justiz Leipzig: Strafvollstreckungsverfahren wegen versuchter Hehlerei

Leipzig: Strafvollstreckungsverfahren wegen versuchter Hehlerei

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Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen Tino Grau, geb. am 03.12.1982, wegen Versuch der Hehlerei

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)

R024 VRs 801 Js 33028/18

Unter dem AZ: 223 Ds 801 Js 33028/18 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 19.09.2018 die Einziehung folgender Gegenstände:

Fahrrad „B-TWIN“ Rockrider 520 s, Schwarz-rot, Rahmennummer ACD 92007

rechtskräftig angeordnet.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Kurz vor dem 20.02.2018 kaufte der Verurteilte von einem unbekannten Kumpel das o.g. schwarze Mountainbike im Wert von mindestens 200,00 EUR zu einem Preis von 50,00 EUR. Der Verurteilte nahm hierbei mindestens billigend in Kauf, dass das Fahrrad von dem unbekannten Kumpel gestohlen oder selbst hehlerisch erlangt worden war und aus einer Diebstahlshandlung stammte.

Der/Die Verletzte kann sich binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig unter Angabe des o.g. Aktenzeichens melden, wenn er/sie den Gegenstand zurück haben möchte. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der/die Geschädigte nicht mehr Eigentümer der Sache sein, ist die Versicherung oder ein etwaiger Erwerber über diese Mitteilung zu informieren.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass der/die Verletzte oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurück erhält. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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