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Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Görlitz wegen Betruges, Handelns ohne Erlaubnis nach dem KWG u.a.

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Staatsanwaltschaft Görlitz

Information nach § 111l Abs. 1, 2, 3, 4 StPO:

320 Js 14004/14

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Görlitz,

gegen

Hermann Willi Hinsche

Alexander Stephan

Martin Dieter Kratochwil

Ingolf Rudolf Thomas

Benno Werner Stückle

Carla Dabischa

wegen Betruges, Handelns ohne Erlaubnis nach dem KWG u.a.

Die Staatsanwaltschaft Görlitz führt unter dem Aktenzeichen 320 Js 14004/14 das oben genannte Ermittlungsverfahren. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist einer großen Anzahl von Personen aus den von den Beschuldigten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was die Beschuldigten zu Unrecht erlangt haben. Folgende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht Görlitz beziehungsweise durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt:

Betreffend Alexander Stephan:

Arrestbeschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 13.07.2015, 11 Gs 652/15, über 410.000,00EUR

Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Görlitz vom 13.07.2015 über 360.000,00 EUR betreffend Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG

Drittschuldnererklärung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG vom 14.07.2015 (Kontoguthaben 360.000,00 EUR)

Eintragung einer Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 50.000,00 EUR in das Grundbuch von Zinnwald-Georgenfeld betreffend den 10/100-Miteigentumsanteil des Alexander Stephan an dem Grundstück Zinnwald Flurstück 34/2

Zulassungsbeschlüsse des Amtsgerichts Görlitz nach § 111g Abs. 2 StPO (alte Fassung) vom 21.12.2015, 09.06.2016 und 16.12.2016 für Frau Dr. Elisabeth Bezel (das Kontoguthaben bei der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG wurde vollständig an Frau Dr. Bezel ausgekehrt)

Betreffend Hermann Willi Hinsche:

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des AG Görlitz vom 19.02.2015, 11 Gs 178/15, in Verbindung mit Beschluss des Stadtgerichts Brno, 70 Nt 1408/15, betreffend Wohnung des Hermann Willi Hinsche in Za Skolou 384, 463 34 Hradek nad Nisou

Beschlagnahme von 9.500,00 EUR am 03.11.2015 aufgrund vorgenannter Beschlüsse

Einlieferung des Bargeldes am 13.11.2015 bei der Asservatenstelle der Staatsanwaltschaft Görlitz

Betreffend Spielbank Zinnwald s.r.o. (Slowakei) vertreten durch Martin Dieter Kratochwil:

Arrestbeschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 02.12.2015, 11 Gs 1153/15, über 150.000,00 EUR

Pfändungsanordnung der Staatsanwaltschaft Görlitz vom 02.012.2015 über 150.000,00 EUR betreffend Ostsächsische Sparkasse Dresden

Drittschuldnererklärung der Ostsächsische Sparkasse Dresden vom 03.12.2015 (Kontoguthaben 10.015,73 EUR)

Hinterlegung eines Betrages von 9.972,04 EUR durch die Ostsächsische Sparkasse Dresden bei dem AG Dresden am 16.03.2016 (Hinterlegungsantrag) bzw. 11.04.2016 (Einzahlung)

Gemäß § 111l Abs. 1, 2, 3 StPO werden die durch die Straftaten der Beschuldigten geschädigten Personen hiermit über die Vollziehung von Beschlagnahme und des Vermögensarrests benachrichtigt.

Gleichzeitig werden die Geschädigten aufgefordert, alsbald, möglichst 2 Wochen nach dieser Veröffentlichung, mitzuteilen, ob sie die Herausgabe eines der vorstehend aufgeführten Gegenstände verlangen und ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten erwachsen ist, geltend machen.

Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO).

Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).

Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO).

Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Sofern der Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem dieser ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung oder den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Antragsteller seine Antragsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft des Urteils nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft erneut, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des vonder Einziehungsanordnung Betroffenen zu stellen ist. Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung verstrichen sind.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich gegebenenfalls rechtsanwaltlich beraten.

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