Start Justiz Staatsanwaltschaft Leipzig: Strafvollstreckungsverfahren wegen Betruges

Staatsanwaltschaft Leipzig: Strafvollstreckungsverfahren wegen Betruges

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren

gegen Canny Robby Wirth –
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung 805 Js 21160/17

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 805 Js 21160/17, gegen Canny Robby Wirth – geboren am 03.04.1992 – wegen Diebstahls, ist durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 06.10.2017 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Verurteilte am 08.03.2016 gegen 15:00 Uhr Zutritt zur Wohnung des Verletzten R. Pechacek in Leipzig verschafft, indem er vorspiegelte, Mitarbeiter der Krankenversicherung zu sein. In der Folge wurde Bargeld aus dem Portmonee des Geschädigten entwendet. Weiterhin hat der Verurteilte sich am 28.12.2016 zwischen 11.30 Uhr und 14.30 Uhr gewaltsam Zutritt zur Wohnung der Verletzten und nunmehr verstorbenen R.J. Große in Leipzig verschafft, in dem er mit unbekanntem Werkzeug die geschlossene Wohnungstür aufhebelte. Aus der Wohnung wurde u.a. Bargeld entwendet.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 675 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Der Verletzte Pechacek und die Erben der Geschädigten R.J. Große können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Leipzig, den 01.02.2019

gez. Wilbat, Rechtspflegerin

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