Start Justiz Ermittlungsverfahren wegen betrügerischen Vermittlungen von britischen Fahrerlaubnissen („tarabas 68“, „AnRo 24 media“,...

Ermittlungsverfahren wegen betrügerischen Vermittlungen von britischen Fahrerlaubnissen („tarabas 68“, „AnRo 24 media“, „EfGo GmbH“ und „EfGo 24 media“)

659

Staatsanwaltschaft Detmold

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)

23 Js 1207/15

Die Staatsanwaltschaft Detmold führt ein Ermittlungsverfahren gegen Rolf-Michael Herbrechtsmeier und Antje Fenske-Herbrechtsmeier u.a. im Zusammenhang mit betrügerischen Vermittlungen von britischen Fahrerlaubnissen. Teilweise traten die Beschuldigten für die Firmen „tarabas 68“, „AnRo 24 media“, „EfGo GmbH“ und „EfGo 24 media“ auf.

Diese Mitteilung erfolgt, um Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung im Rahmen eines Verteilungsverfahrens nach einer rechtskräftigen Verurteilung in dieser Strafsache geltend machen zu können.

Geschädigte können hierzu binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft Detmold, die nach Rechtskraft einer Verurteilung der Beschuldigten erfolgt, Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben. Es erfolgt daher im Falle einer Verurteilung eine erneute Belehrung durch die Staatsanwaltschaft Detmold.

Machen die Geschädigten Ansprüche nicht geltend, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Gemäß § 111l Abs. 3 S. 1 StPO ist der Staatsanwaltschaft Detmold zu dem o.g. Aktenzeichen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe die Geschädigten Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend machen wollen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da die jeweiligen Einziehungsbetroffenen nicht mehr darüber verfügen können (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft Detmold an Geschädigte nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Ansprüche in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Hierzu werden die Geschädigten gegebenenfalls erneut von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft Detmold ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird deshalb gebeten, von telefonischen Rückfragen abzusehen und sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein