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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

191AR RVA 19/19

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 06.12.2018 ein Urteil ergangen, in dem sich die Einziehung gem. § 73 StGB folgender Gegenstände angeordnet wurde, 1 Mädchenbikini, 1 Jungenbadehose, sowie zwei Kinderrucksäcke alles je der Marke Jako-O.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde, Am 26.05.2018 zwischen 10:00 Uhr und 16:30 Uhr entwendete der Verurteilte, an einem unbekannten Ort, zwei Kinderrucksäcke der Marke Jako-O im Wert von jeweils 34,95 EUR, eine Jungenbadehose der Marke Jako-O im Wert von 22,95 EUR und ein Mädchenbikini der Marke Jako-O im Wert von 19,95 EUR, um die Waren ohne zu bezahlen für sich zu behalten.

Es besteht bei einer bislang unbekannten Person/Firma ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h Abs. 1 StPO.

Diesen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/ Herausgabe an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da im Urteil kein Verletzter benannt ist, weil dieser weiter unbekannt ist, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 111j Abs. 5 StPO.

Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (Bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 191 AR RVA 19/19 schriftlich in Verbindung setzen

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