Landgericht Hamburg
Vorlagebeschluss
322 OH 1/18
BELUGA Shipping GmbH & Co KG MS „Bremer Majesty“, MS „Emily C“ GmbH & Co.KG, Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. KG Independent MS „Stadt Solingen“, Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. Independence KG, MT „Hellespont Triumph“ GmbH & Co. KG
22.01.2019
I.
Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheides folgende Feststellungsziele vorgelegt:
A.
Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt des Schiffsfonds „HCI Shipping Select XVII“ vom 16.01.2006 über die Beteiligung an den fünf Einschiffsgesellschaften:
Beluga Shipping GmbH & Co. KG MS „Bremer Majesty“ (MS „Beluga Majesty“),
MS “Emily C” GmbH & Co. KG (MS “Emily C”),
Reederei Lauterjung GmbH & Co. KG Independent MS „Stadt Solingen“ (MS „Stadt Solingen“),
Reederei Lauterjung GmbH & Co. Independence KG (MS “Lake St. Claire”),
MT “Hellespont Triumph” GmbH & Co. KG (MS “Hellespont Triumph”)
unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist, da im Verkaufsprospekt
I. |
nicht über das laut Prospekt relevante Marktumfeld und dessen Entwicklung aufgeklärt wird, indem im Prospekt,
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II. |
eine falsche Einnahmeprognose und damit auch die gesamte Liquiditätsprognose fehlerhaft dargestellt wird, indem
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III. |
fehlerhafte und unvollständige Angaben zur Firma Seatramp in ihrer Funktion als Verkäufer und in ihrer Funktion als Charterer macht; |
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IV. |
Risiken verschwiegen oder unzureichend dargestellt werden, indem im Prospekt
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V. |
über die gesamte Fondslaufzeit eine Liquiditätsreserve in Millionen Höhe vorgehalten wird und somit eine Manipulation der Anlegerrendite möglich ist; |
somit über wesentliche Umstände nicht aufklärt und damit jeweils ein wesentlicher Prospektfehler vorliegt.
B.
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1), 2), und 3) im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds HCI Shipping Select XVII Haftungsschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sind.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds HCI Shipping Select XVII Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne i.V.m. § 133 UmwG ist.
C.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds HCI Shipping Select XVII nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt haben.
D.
Es wird festgestellt, dass der Schaden der Anleger in den jeweiligen Beteiligungen als solche an dem Fonds HCI Shipping Select XVII liegt. Die Höhe des Schadens ergibt sich aus den geleisteten Einlagen nebst dem gezahlten Agio.
II. |
Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen. |