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Staatsanwaltschaft Ansbach: Möglichkeit der Entschädigung

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Staatsanwaltschaft Ansbach

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

1072 Js 7498/10

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach vom 26.03.2018, Az.: 5 Ds 1072 Js 7498/10 wurde der Einziehungsbetroffene Andreas Fleck wegen veruntreuender Unterschlagung unter anderem zur Zahlung von Wertersatz iHv. 32.500,00 EUR rechtskräftig verurteilt. Nach den strafrechtlichen Ermittlungen könnten als Verletzte gegen den Verurteilten einen Entschädigungsanspruch haben:

Saylavmirat Bayjanov, geb. 18.03.1962, DOM 35 53 KW, TM-745100 Balkanabat in Höhe von 22.941,18 € und

Merddannazar Durdiyev, geb. 23.11.1973, Stadtteil 125, Haus Nr. 7, Wohnung Nr. 1, TM-745100 Balkanabat in Höhe von 9.558,82 €.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Übergabe in bar von 24.000,– € bzw. 10.000,– €, vermutlich Anfang Februar 2010, zum Kauf von Kraftfahrzeugen in Deutschland. Das Geld wurde unterschlagen.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Ansbach zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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