Landgericht Hamburg
Vorlagebeschluss
322 OH 4/17
Hamburgische Seehandlung Gesellschaft für Schiffsbeteiligung mbH & Co. KG, Neuer Wall 77, 20354 Hamburg
09.01.2019
I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs.1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheides folgende Feststellungsziele vorgelegt:
– auf Antrag der Antragsteller –
1. |
Es wird festgestellt, dass der am 21.07.2006 von der Hamburgischen Seehandlung Gesellschaft für Schiffsbeteiligungen mbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Hamburgische Seehandlung Gesellschaft für Schiffsbeteiligungen mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Thomas Ritter veröffentlichte Prospekt für die Beteiligungen an der MS „Pontremoli“ GmbH & Co. KG, |
1.1. |
aus den nachfolgenden Gründen eine in wesentlichen Punkte unrichtige und irreführende Darstellung des Marktumfeldes enthält:
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1.2. |
die Prognoseeinnahmen (Charterraten) in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend darstellt, weil
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1.3. |
eine in wesentlichen Punkten unrichtige und irreführende Darstellung des Schiffsgutachtens des Dipl.-Ing. Ulrich Blankenburg enthält, weil
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1.4. |
eine in wesentlichen Punkten unrichtige und irreführende Darstellung des Einnahmepools enthält, weil
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1.5. |
einen wesentlichen Prospektfehler enthält, weil im Prospekt nicht auf das Risiko des Kaskadeneffektes hingewiesen wird; |
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1.6. |
einen wesentlichen Prospektfehler enthält, weil er nicht darauf hinweist, dass die Gesellschaft im Fall der Insolvenz für Verbindlichkeiten des Charterers und des Subcharterers haftet. |
2. |
Es wird festgestellt, dass die Kausalitätsvermutung bezüglich der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht schon deshalb widerlegt ist, weil der Anleger an einer Kapitalerhöhung teilgenommen hat. |
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3. |
Es wird festgestellt, dass ein nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne für eine Haftung erforderliches Verschulden der Antragsgegnerinnen nicht aufgrund allgemeiner – von der Person des jeweiligen Anlegers unabhängigen – Gründen verneint werden kann. – auf Antrag der Antragsgegner – |
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4. |
Es wird festgestellt, dass der Verjährungslauf für Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegner, denen folgende angebliche Prospektfehler zugrunde liegen:
bei Anlegern, denen das Fortführungskonzept vom 09.02.2010 in dem Jahr 2010 zugegangen ist, spätestens mit Ablauf des 31.12.2010 begann; |
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5. |
Es wird festgestellt, dass der Verjährungslauf für Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegner, denen folgende angebliche Prospektfehler zugrunde liegen:
bei Anlegern, denen der Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr 2008 in dem Jahr 2009 zugegangen ist, spätestens mit Ablauf des 31.12.2009 begann. |
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6. |
Es wird festgestellt, dass der Verjährungslauf für Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegner, denen folgende Prospektfehler zugrunde liegen:
bei Anlegern, denen der Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr 2009 in dem Jahr 2010 zugegangen ist, spätestens mit Ablauf des 31.12.2010 begann. |
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7. |
Es wird festgestellt, dass die in § 29 Ziffer 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Zugangsfiktion für
wirksam ist. |
II. Im Übrigen werden die auf Herbeiführung eines Musterentscheides gerichteten Anträge zurückgewiesen.
III. Der Inhalt des Vorlagebeschlusses ist gemäß § 6 Abs.4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.