Start Justiz Insolvenzverfahren Schnigge Wertpapierhandelsbank SE – Insolvenzverfahren eröffnet

Schnigge Wertpapierhandelsbank SE – Insolvenzverfahren eröffnet

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Am 01.01.2019 um 14:15 Uhr ist das Insolvenzverfahren über die Schnigge Wertpapierhandelsbank SE c/o Tauris Capital AG, Goetheplatz/Neue Rothofstraße 13-19, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 108601), 

vertreten durch:

  1. Florian Weber, (Direktor),
  2. Jochen Klaus Heim, (Direktor), eröffnet worden.

Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau, Trakehner Straße 7-9 Eingang A, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069/8509693-0, Fax: 069/8509693-29

Die Gläubiger werden aufgefordert:

  1. a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)bis 17.01.2019 bei dem Sachwalter schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.
  2. b) Dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).

Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Sachwalter zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht findet am Donnerstag, 28.02.2019, 10:00 Uhr, Saal 2, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:

  • Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
  • Wahl eines Gläubigerausschusses
  • Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
  • Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
  • Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
  • gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
  • zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 08.01.2019/810 IN 1173/18 S-11-9 –

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