Start Justiz München: Möglichkeit der Rückgabe des Diebesgutes

München: Möglichkeit der Rückgabe des Diebesgutes

320

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459j StPO)

259 Js 187417/18

Unter dem AZ: 923 Cs 259 Js 187417/18 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 24.09.2018 gegenüber dem Einziehungsbetroffenen Matei, Ion (aus Datenschutzgründen kein Geburtsdatum und keine Wohnanschrift angeben) die Einziehung eines Herrenfahrrades, Marke: Jungherz, Farbe: lila/ blau, Individualnummer: 8502305ZTR angeordnet.

Nach dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis wurde das Herrenfahrrad am 22.07.2018 in München entwendet.

Wenn Sie den Gegenstand zurück haben möchten, melden Sie sich bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurück erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) der Eigentümer der Sache sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein