Start Justiz Möglichkeit der Entschädigung in Diebstahlsfall

Möglichkeit der Entschädigung in Diebstahlsfall

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Staatsanwaltschaft Zwickau

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

3 VRs 140 Js 21409/16

Unter dem Az: 140 Js 21409/16 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Zwickau vom 04.04.2018, rechtskräftig seit 04.04.2018, der Einziehungsbetroffene Petrovics, Kevin-Pal zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 4.601,97 EUR verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

1.

Am 29.08.2016 entwendete der Angeklagte in der Wohnung Straße XXX, in XXX, zunächst die EC-Karte seiner Mutter Silke-Maria Kretzschmar-Petrovics zu deren Konto bei der Postbank, Nr. XXX, und hob dann entsprechend eines weiteren Tatentschlusses an verschiedenen Geldautomaten insgesamt 3.302,97 EUR ab.

2.

Am 22.10.2016 zu unbekannter Uhrzeit entwendete der Angeklagte in der Wohnung seiner Mutter Silke-Maria Kretzschmar-Petrovics, Straße XXX, in XXX, deren LED-Fernseher im Wert von zirka 1.000,00 EUR, um diesen anschließend über ebay für 275,00 EUR zu verkaufen.

3.

Zwischen dem 28.11.2016 und dem 29.11.2016 15:00 Uhr drückte der Angeklagte die Tür zum Zimmer seines Bruders Enzo Moritz Petrovics im Wohnanwesen Straße XXX in XXX auf und entwendete aus diesem eine Heimkinoanlage im Wert von 299,00 EUR, um diese weiter zu verkaufen.

Insgesamt entstand hierdurch ein Schaden von 4.601,97 EUR.

Die Geschädigte Silke-Maria Kretzschmar-Petrovics ist zwischenzeitlich verstorben und wird u. a. beerbt von Enzo Moritz Petrovics und Steve Nico Kretzschmar zu je 1/3.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei möglich (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Dann ist ein vollstreckbarer Titel vorzulegen, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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