Start Verbraucherschutz BaFin verlängert die spätere Veröffentlichung von Geschäften (Nachhandelstransparenz)

BaFin verlängert die spätere Veröffentlichung von Geschäften (Nachhandelstransparenz)

314

Geschäfte mit Finanzinstrumenten können weiterhin später veröffentlicht werden, als es die europäische Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) grundsätzlich vorschreibt. Die BaFin verlängert ihre entsprechenden Regelungen um ein Jahr bis zum 1. Januar 2020.


Zum Hintergrund: Seit dem 3. Januar 2018 gelten nach der MiFIR neue Regelungen zur Nachhandelstransparenz bei Geschäften mit Finanzinstrumenten. Grundsätzlich sind demnach Einzelheiten zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an einem Handelsplatz und zu Over-the-Counter-Geschäften (OTC-Geschäfte) mit Finanzinstrumenten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, in Echtzeit beziehungsweise so schnell wie technisch möglich zu veröffentlichen.

Die nationalen Aufsichtsbehörden können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine spätere Veröffentlichung gestatten. Ebenso können sie gestatten, dass bestimmte Informationen zu den Geschäften zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.

Allgemeinverfügungen

Die BaFin hat bislang beide Möglichkeiten für Handelsplätze und Wertpapierdienstleistungsunternehmen voll ausgeschöpft und dazu drei Allgemeinverfügungen erlassen, die jeweils bis zum 1. Januar 2019 befristet sind.

Deren Regelungswirkung wird die BaFin nun ein weiteres Jahr aufrechterhalten. Sie erlässt dazu mit Wirkung zum 2. Januar 2019 – befristet bis zum 1. Januar 2020 – die folgenden drei Allgemeinverfügungen:

  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten an Handelsplätzen, die durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben werden
  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von OTC-Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen
  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften mit Eigenkapitalinstrumenten an Handelsplätzen, die durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben werden

Eine gesonderte Gestattung einer späteren Veröffentlichung von OTC-Geschäften mit Eigenkapitalinstrumenten ist weiterhin nicht vorgesehen. Diese sind nach der MiFIR von der Gestattung für Handelsplätze erfasst. Handelsplätze, die unter die Aufsicht der BaFin fallen, haben deren Genehmigung einzuholen, bevor sie von der Gestattung einer späteren Veröffentlichung Gebrauch machen.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein