Start Justiz Insolvenzverfahren Heinz Roth (P & R) – Insolvenzverfahren eingeleitet

Heinz Roth (P & R) – Insolvenzverfahren eingeleitet

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Abteilung für Insolvenzsachen Az.: 1542 IN 3055/18

In dem Verfahren über den Antrag d. Dr. Jaffe Michael, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P & R Transport-Container GmbH, Franz-Joseph-Str. 8, 80801 München
– Antragstellender Gläubiger –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ashurst LLP, Ludwigspalais, Ludwigstraße 8, 80539 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Roth Heinz, geboren am 09.12.1942, Stadelheimer Straße 12, 81549 München
– Schuldner –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ARQIS, Hammer Straße 19, 40219 Düsseldorf, Gz.: unbekannt
Geschäftszweig:

erlässt das Amtsgericht München am 04.12.2018 folgenden am 05.12.2018 korrigierten Beschluss

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)

  • wird dem Schuldner am 04.12.2018 um 11:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihm allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen. Den Drittschuldnern wird verboten an den Schuldner zu leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an den Schuldner zu.
  • wird am 04.12.2018 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Miguel Grosser, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon: +49(89)25548700, Telefax: +49(89)25548710.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.

Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners ist einschließlich des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis sowie des Einzugs von Bankguthaben und sonstigen Forderungen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen.

Die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters beschränkt sich zunächst auf die Sicherung und Erhaltung des Vermögens des Schuldners (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Die Vorgänge 1542 IN 3052/18, 1542 IN 3053/18, 1542 IN 3054/18 und 1542 IN 3056/18 sind insbesondere auch bei der Gutachtenserstellung mitzuberücksichtigen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an den Schuldner; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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