Start Allgemein Münchener Ärztin zur Zahlung von Wertersatz verurteilt

Münchener Ärztin zur Zahlung von Wertersatz verurteilt

332

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)


567 Js 177908/13

Unter dem Az.: 567 Js 177908/13 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 10.01.2018 die Einziehungsbetroffene Diana Hartard zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen die Einziehungsbetroffene Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Verurteilte ist Ärztin und betreibt die Praxis für Physiotherapie „Centrum für Diagnostik und Gesundheit, Dr. Hartard-Physio-Vibbing“ in München. Sie beschäftigte Mitarbeiter, die nicht über die erforderliche Qualifikation für die Abgabe von Krankengymnastik am Gerät (KGG) verfügten und somit nicht berechtigt waren, diese Leistungen an gesetzlich versicherte Patienten abzugeben und gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen. Des Weiteren wurden in 66 Fällen die Daten über die Erbringung der Behandlung auf den Heilmittelverordnungen durch Eintragung eines falschen Datums manipuliert. Die Leistungen KGG wurden ungerechtfertigter Weise im Zeitraum September 2011 bis September 2014 in 36 Fällen mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Die Heilmittelverordnungen hätten bei korrekter Angabe des Datums bereits ihre Gültigkeit verloren und hätten nicht mehr abgerechnet werden dürfen.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein