Start Allgemein Staatsanwaltschaft Stuttgart – Hehlerei

Staatsanwaltschaft Stuttgart – Hehlerei

280

Staatsanwaltschaft Stuttgart

191 AR RVA 453/18

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 03.08.2018 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 29.08.2018 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die Hehlerei des Herrn Viktoras Silinas wurde dabei die Einziehung des Parfüm der Marke Chanel angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2018 und dem 19.05.2018 gegen 14:30 Uhr kaufte der Verurteilte von einem Unbekannten ein Parfüm der Marke Chanel im Wert von 108 Euro zu einem Preis von 60,00 Euro, obwohl er wusste dass dieser das Parfüm entwendet hatte.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 191 AR RVA 453/18 schriftlich in Verbindung setzen.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein