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Worauf müssen Vermieter bei der Wohnungsübergabe achten?

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Eine Wohnungsübergabe kommt zustande, wenn dem Mieter – nach Abschluss des Mietvertrags – der Wohnraum sowie die dazugehörigen Schlüssel ausgehändigt werden. Eine Übergabe erfolgt auch dann, wenn der Mieter wieder auszieht.

Im Rahmen einer Wohnungsübergabe sollten Vermieter einige wichtige Faktoren beachten.

Den passenden Zeitpunkt für die Übergabe finden

Für Vermieter ist es empfehlenswert, die Abnahme der Mietwohnung möglichst zeitnah zum Auszug zu organisieren. Es kann zudem im Vorfeld eine sogenannte Vorabnahme erfolgen, d. h. Vermieter und Mieter vereinbaren einen Termin für eine Wohnungsbesichtigung bereits vor der endgültigen Übergabe. Empfehlenswert ist es, dies zwei Wochen vor Mietvertragsende und der eigentlichen Abnahme durchzuführen. Der passende Zeitpunkt für die Wohnungsübergabe liegt dann vor, wenn der Wohnraum bereits geräumt ist.

Die Wohnungsübergabe beim Auszug des Mieters ist für den Vermieter ein Pflichttermin. Sollte er nicht zum vereinbarten Termin erscheinen, hat das für ihn weitreichende Konsequenzen. Der Vermieter kann die Kaution dann nicht mehr zurückbehalten, auch wenn er im Nachhinein Mängel an der Mietsache feststellt.

Ein Wohnungsübergabeprotokoll anfertigen

Sowohl beim Ein- als auch beim Auszug des Mieters sollte ein Wohnungsübergabeprotokoll angefertigt werden. Durch das schriftliche Dokument kann insbesondere nachfolgender Streit zwischen beiden Parteien über mögliche Schäden an der Mietsache beim Ein- und Auszug vermieden werden und es liegt ein Beweisdokument – falls es nun doch zum Konflikt kommen sollte – vor.

Das Übergabeprotokoll sollte neben den Zählerständen von Strom, Wasser und Gas u. a. Angaben zu möglichen Schäden, die Art und Anzahl der übergebenen Schlüssel sowie das Datum der Wohnungsübergabe enthalten.

Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, ein Wohnungsübergabeprotokoll anzufertigen, ist aber empfehlenswert. Das Übergabeprotokoll sollte in zweifacher Ausfertigung dem Mieter und Vermieter vorliegen und von beiden Parteien unterschrieben werden.

Zieht der Vermieter zur Wohnungsübergabe eine neutrale Person als Zeuge heran, kann jener nicht nur den Wohnraum auf mögliche Schäden überprüfen, sondern auch das Übergabeprotokoll mitunterschreiben.

Nach der Wohnungsübergabe: schnelles Handeln bei Schäden erforderlich

Haben Vermieter nach der Wohnungsübergabe Schäden am Wohnraum entdeckt, müssen sie rasch handeln. Die Ersatzansprüche verjähren ab dem Zeitpunkt der Rückgabe in der Regel nach sechs Monaten. Aus diesem Grund sollten Vermieter ihrem Mieter eine Aufforderung zur Schadensbeseitigung zukommen lassen und gleichzeitig eine Frist zur Behebung setzen.

Kommt der Mieter der Aufforderung nicht nach, muss er für die anfallenden Kosten zur Schadensbeseitigung aufkommen, wenn der Vermieter hierfür Dritte beauftragen musste. Ist eine Mietkaution hinterlegt worden, können Vermieter die entstandenen Kosten auch über diese abrechnen.

Kaution nach Auszug zurückzahlen

Ist der Mieter ausgezogen und es bestehen gegen ihn keine Forderungen, wie z. B. Mietschulden, mehr, ist ihm vonseiten seines Vermieters die Kaution auszubezahlen. Vermieter dürfen einen Teil dieser Kaution auch nach der Wohnungsübergabe für eine Überlegungsfrist einbehalten. Sie dient z. B. zur Prüfung von etwaigen Schäden an der Mietsache. Hierfür wird Vermietern in der Regel eine Frist von sechs Monaten zugestanden.

Die aktuelle Rechtslage beachten

Vermieter sollten, bevor ein Mieter entweder ein- oder auszieht, die entsprechende aktuelle Rechtslage in Betracht ziehen. Es ist durchaus möglich, dass die Rechtslage durch eine neuere Rechtsprechung ersetzt oder aktualisiert wurde und mietrechtliche Bestimmungen zum Zeitpunkt des Ein- oder Auszuges des Mieters nicht mehr gelten. Bevor Vermieter konkrete Forderungen, z. B. bezüglich Schönheitsreparaturen, an den Mieter stellen, sollten sie die Rechtsprechung stetig nachverfolgen, um Unwirksamkeiten zu vermeiden.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/was-muessen-vermieter-bei-der-wohnungsuebergabe-beachten_147684.html

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