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Urteil im Fall der fingierten VillaLux Ferienwohnungen UG

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Staatsanwaltschaft Mannheim

Az. der StA Mannheim: 915 AR 849/18

Durch das Landgericht Mannheim ist am 14.08.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 22.08.2018 rechtskräftig ist. Gegen Arkadiusz Dabrowa wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 356.391,34 EUR € und gegen die VillaLux Ferienwohnungen UG in Höhe von 356.391,34 € angeordnet, davon gesamtschuldnerisch in Höhe von 356.391,34 €.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die o. g. Person vermietete über das Internet über ein fingiertes Unternehmen (VillaLux Ferienwohnungen UG) Ferienwohnungen. Dabei war von vorneherein klar, dass Dabrowa diese Ferienwohnungen zur tatsächlichen Anmietung nicht zur Verfügung stellen konnte. Es war vielmehr das Ziel bei Zustandekommen eines „Vertrages“ Anzahlungen auf den Mietpreis bzw. den Gesamtpreis unter Gewährung von 8 % Skonto per Vorkasse auf einem der Konten der VillaLux Ferienwohnungen UG entgegenzunehmen und die Zahlungseingänge schließlich ohne Gegenleistung für sich zu verwenden.

Auf eine Buchungsanfrage wurde zeitnah mit einem individualisierten Angebot im PDF-Format geantwortet (unterzeichnet mit dem Namen „Lüderitz“). Nachdem der Interessent das Angebot bestätigt hatte, erhielt er per E-Mail einen Mietvertrag mit ausführlichen Geschäftsbedingungen, der unterschrieben an die VillaLux zurückzusenden war.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Mannheim zum o. g. Aktenzeichen anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Zur Anmeldung sind diejenigen Verletzten berechtigt, die auf folgende Bankkonten des Dabrowa bzw. der VillaLux überweisen haben: DE10 3704 0454 0217 4894 00 (Commerzbank), DE63 3705 0198 1933 6645 99 (Sparkasse Köln – Bonn), DE76 44010046 0328 5584 65 (Postbank)

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand des sichergestellten Gegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse kann nicht übernommen werden.

Des Weiteren kann keine Garantie für eine etwaige Auskehrung des Verwertungserlöses an Sie übernommen werden.

Sofern sich aufgrund der Rückantwortschreiben ergeben wird, dass die geltend gemachten Forderungen wertmäßig das sichergestellte Vermögen übersteigen, wird von hieraus ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der o. g. Person gem. §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 StPO beantragt. In einem solchen Fall erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters in der Sie darauf hingewiesen werden, Ihre Forderung selbständig zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) anzumelden.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist! Ab Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, wird die Staatsanwaltschaft 6 Monate lang keine Auskunft zum Stand des Auskehrungsverfahrens geben.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an die Staatsanwaltschaft Mannheim, L 10, 11-12, 68161 Mannheim, zum Aktenzeichen 915 AR 849/18, übersenden.

Eine Antwort der Staatsanwaltschaft wird erst 6 Monate nach Erscheinen dieser Mitteilung (im elektronischen Bundesanzeiger) erfolgen!

Absender: ______________, den ______________

____________________________ (Name, Vorname)

____________________________ (Straße)

____________________________ (PLZ, Wohnort)

An die
Staatsanwaltschaft Mannheim
L 10, 11-12
68161 Mannheim
Aktenzeichen 915 AR 849/18
(Telefax: 0621/292-7980)

Verfahren gegen Arkadiusz Dabrowa

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim nach § 459i StPO vom 12.09.2018

Ich mache meinen Anspruch in Höhe von ___________________________ Euro geltend.
Ich habe von der o. g. Person in Höhe von __________________________ Euro Geld erhalten.
Ich habe

dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in voller Höhe erlassen,

dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in Höhe von ____________________________ Euro erlassen.

Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs gegen die Staatsanwaltschaft
in Höhe von ____________________________ Euro.

Für eine eventuelle Auskehrung des Verwertungserlöses gebe ich meine Bankverbindung wie folgt bekannt:

Kreditinstitut: ____________________________
IBAN: ____________________________
BIC/SWIFT-Code: ____________________________
Kontoinhaber: ____________________________

 

 

____________________________
(Datum)
____________________________
(Unterschrift)

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