Start Justiz Insolvenzverfahren Zur Insolvenz der Small Planet Airlines GmbH

Zur Insolvenz der Small Planet Airlines GmbH

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Small Planet Airlines GmbH, Hauptstraße 20, 10827 Berlin HRB 167252
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 21.09.2018 um 12:15 Uhr in Erweiterung des Beschlusses vom 18.09.2018 angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Die Schuldnerin wird ermächtigt, dass die nachstehend aufgelisteten Flugzeuge, für die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aussonderung verlangt werden könnte, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag vom Gläubiger nicht eingezogen werden dürfen und zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin weiterhin eingesetzt werden können, da sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 InsO gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen.

Flugzeugtyp Seriennummer Registration Leasinggeber

Airbus A321 808 D-ASPD SASOF II (H) Aviation Ireland Limited

Airbus A321 823 D-ASPC SASOF II (E) Aviation Ireland Limited

Airbus A320 2029 D-ASPE Celestial Aviation Trading 71 Limited

Airbus A320 2029 D-ASPF Celestial Aviation Trading 71 Limited

Airbus A320 1860 D-ASPK Wells Fargo Trust Company (Genesis Funding Limited)

Airbus A320 1054 D-ASPI Klaatu Aircraft Leasing (Ireland) Limited

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen die Entscheidung kann durch die Schuldnerin die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 21.09.2018

36s IN 4530/18 Amtsgericht Charlottenburg, 21.09.2018

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