Start Politik Deutschland Marke schon vor Produkteinführung anmelden! – Von RA Sven Hezel

Marke schon vor Produkteinführung anmelden! – Von RA Sven Hezel

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In diesem kurzen Rechtstipp möchte ich Sie über einen der weniger bekannten Vorteile einer Markenanmeldung informieren: Wussten Sie, dass Sie auch Vorratsmarken für zukünftig geplante Projekte anmelden können? Auf diesem Wege können Sie bereits heute verhindern, dass Ihnen ein Wettbewerber Ihre Pläne von morgen durchkreuzt. Anders als in manchen anderen Ländern ist in Deutschland nämlich die Benutzung der Marke keine Voraussetzung für deren Anmeldung. Stattdessen haben Sie fünf Jahre Zeit, Ihrer Marke wirtschaftlich Leben einzuhauchen. Ihre Marke ist in dieser Zeit bereits geschützt. Das Markenrecht nennt dies „Benutzungsschonfrist“Die fünfjährige Benutzungsschonfrist beginnt mit dem Tag der Eintragung. Erst innerhalb dieser Frist muss der neue Markeninhaber dann also „ernsthafte Benutzungshandlungen“ für die eingetragene Marke an den Tag legen, so bestimmen es §25 und §26 des Markengesetzes. Erst wenn dies nicht rechtzeitig gelänge, wäre die Marke wieder löschungsreif. Die Benutzung kann dabei auch erst am Ende des Fünfjahreszeitraums beginnen, wenn sie ab dort beständig weiterverfolgt wird. Für die Planung der Markteinführung einer Marke ist zu beachten: Wenn man einmal mit der Benutzung angefangen hat, sollte man sie dann auch nicht wieder für längere Zeit auf Null zurückfallen lassen. Das wäre für den rechtlichen Stand der Marke unter Umständen schädlich. Denn die Marke muss, auch wenn Benutzungshandlungen innerhalb der maßgeblichen Benutzungszeiträume nicht über den gesamten Zeitraum der fünf Jahre erfolgen müssen, tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent sein. Längere Pausen in der Markenbenutzung können dabei also schädlich sein. Damit soll der Markt vor Scheinbenutzungen geschützt werden. Das Bundespatentgericht hat dies beispielsweise entschieden für eine Marke, deren Benutzung zwei Jahre pausiert wurde (Beschluss vom 03.03.2011, Az. 25 W (pat) 50/10).

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/marke-fruehzeitig-anmelden-schutz-schon-vor-produkteinfuehrung_144867.html

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