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Ramrath & Partner – Wegen irreführender Werbung verurteilt

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Der Finanzdienstleister Ramrath & Partner mit Sitz in Wesel und auf Mallorca hat im Internet Inhaberschuldverschreibungen als Geldanlage angeboten. Das Marktwächter-Team prüfte das Angebot, stellte fest, dass die Firma sich nicht an die gesetzliche Prospektpflicht hält sowie mit irreführenden Angaben wirbt, und klagte erfolgreich.

Ramrath & Partner bewarb Anfang 2017 eine Geldanlage mit dem Namen „Finca Cataleya“. Für das Angebot gab es keinen Verkaufsprospekt. Der Anbieter argumentierte, dass bei einer Mindestanlage von 100.000 Euro eine Ausnahme von der Prospektpflicht vorliege. „Aus einem Angebot an einen Verbraucher, das den Marktwächter-Experten vorliegt, geht jedoch hervor, dass der Vermittler auch geringere Summen akzeptierte“, berichtet Wolf Brandes, Teamleiter Grauer Kapitalmarkt bei der Verbraucherzentrale Hessen.

Prospektpflicht gezielt umgangen

Bevor Wertpapiere öffentlich angeboten werden, muss der Anbieter einen Prospekt veröffentlichen, der über das Geschäftsmodell informiert und über mögliche Risiken aufklärt. Nur unter bestimmten Bedingungen sind Anbieter von dieser Prospektpflicht befreit – auch dann, wenn die Wertpapiere ab einer Anlagesumme von mindestens 100.000 Euro angeboten werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Großanleger mehr Erfahrung und Fachkenntnisse mitbringen. Sie gelten deshalb als weniger schutzbedürftig. Das traf in diesem Fall aus Sicht des Gerichts nicht zu.

„Der Fall Ramrath & Partner zeigt, dass Anbieter versuchen, den Gesetzgeber auszutricksen. Man gibt vor, dass eine Ausnahmeregelung erfüllt wäre, um so die Prospektpflicht gezielt zu umgehen“, meint Brandes.

Wegen irreführender Werbung verurteilt

Im Urteil wird zudem bestätigt, dass Ramrath & Partner irreführende Angaben zu der beworbenen Geldanlage gemacht hat. So wurde mit einer „100% grundbuchlichen Absicherung“ geworben und mit dem Versprechen: „Sie werden de facto Miteigentümer eines der schönsten Landhäuser auf Mallorca.“ Die Bedingungen sahen jedoch ausdrücklich vor, dass der Anleger kein Miteigentum erwirbt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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