Start Verbraucherschutz Zurich Lebensversicherung: Alles rechtens? Eher nicht!

Zurich Lebensversicherung: Alles rechtens? Eher nicht!

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Herr B. wollte seine Lebensversicherung rückabwickeln, doch der Versicherer Zurich Deutscher Herold wies alle Ansprüche zurück. Das Widerspruchsrecht von Herrn B. sei „schon seit langem erloschen“. Das sehen wir anders und haben die Zurich Versicherung abgemahnt.

Das Wichtigste in Kürze
  1. Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG weigert sich, einen Versicherungsvertrag aus dem Jahr 2001 rückabzuwickeln, obwohl der betroffene Verbraucher falsch über sein Widerspruchsrecht informiert wurde.
  2. Die Verbraucherzentrale hat das Ablehnungsschreiben des Versicherers als unlautere irreführende geschäftliche Handlung abgemahnt.
  3. Bei fehlerhaften Widerspruchsbelehrungen können Versicherte alten Lebensversicherungsverträgen widersprechen und diese rückabwickeln. Sie erhalten dann ihre eingezahlten Prämien plus Zinsen zurück.

Unsere Versicherungsexperten haben die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung Aktiengesellschaft wegen Irreführung abgemahnt. Die Versicherungsgesellschaft hatte die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages gegenüber einem Verbraucher abgelehnt, obwohl sie nach Urteilen des Bundesgerichtshofs zum Widerspruchsrecht dazu verpflichtet gewesen wäre.

Widerspruch zurückgewiesen

„Wir haben (…) alle formalen und rechtlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung (…) erfüllt. (…) Den Widerspruch weisen wir somit zurück.“, schreibt der Lebensversicherer an seinen Kunden.

Nach unserer Einschätzung verstößt die Zurich Versicherung mit dieser Aussage jedoch gegen geltendes Recht. Denn in der Belehrung des betroffenen Vertrages steht, dass ein Widerspruch in Schriftform, also beispielsweise in Form eines Briefes mit eigenhändiger Unterschrift des Versicherten, zu erfolgen habe. Als der Vertrag aber unterzeichnet wurde, war bereits die Textform zulässig. Es ist also auch ein Widerspruch per E-Mail ohne Unterschrift möglich.

Wir meinen daher: Die Zurich hat den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag darf rückabgewickelt werden.

Ablehnungsschreiben abgemahnt

Weil die Rechtslage eindeutig ist und dem Versicherten ein Widerspruch seines Lebensversicherungsvertrages nach § 5a VVG a.F. zusteht, haben wir das Ablehnungsschreiben der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG als unlautere irreführende geschäftliche Handlung abgemahnt. Der Versicherer soll zukünftig nicht mehr behaupten dürfen, dass er bei den betroffenen Verträgen ordnungsgemäß über den Widerspruch belehrt habe.

Gerichtsurteile sind bindend

Es gibt höchstrichterliche Urteile, die bestätigen, dass die Belehrung der Zurich falsch ist und trotzdem werden solche Abwimmelschreiben verschickt. Da können wir nur den Kopf schütteln. Wir raten allen Versicherten, in Sachen Widerspruch hartnäckig zu bleiben und sich nicht mit falschen Behauptungen abspeisen zu lassen. Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG ist leider kein Einzelfall. Erst kürzlich sind wir gegen ein Ablehnungsschreiben der Neue Leben Lebensversicherung AG vorgehen.

Viele Versicherungsgesellschaften haben beim Abschluss von Lebens- oder Rentenversicherungen in der Vergangenheit teilweise falsch über das Widerspruchsrecht belehrt. Eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung kann dazu führen, dass Versicherungskunden auch heute noch alten Verträgen widersprechen und diese rückabwickeln können. Sie erhalten in diesem Fall ihre eingezahlten Prämien plus Zinsen zurück.

Quelle: VZHH

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