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Musterverfahren – Lloyd Fonds AG, Deutsche Bank u.a.

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Musterverfahren

Aktenzeichen:

24 Kap 1/18

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

Lloyd Fonds AG

Musterklägerin / Musterkläger:

Dr. Gries

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

Deutsche Bank AG

vertr. d. d. Vorstand

Musterbeklagte

Taunusanlage 12

60325 Frankfurt am Main

2

DB Privat- und Firmenkundenbank AG

vertr. d. d. Vorstand

Musterbeklagte

Theodor-Heuss-Allee 72

60486 Frankfurt am Main

3

Bethmann Bank AG

vertr. d. d. Vorstand

Musterbeklagte

Bethmannstraße 7-9

60311 Frankfurt am Main

4

Lloyd Fonds AG

vertr. d. d. Vorstand

Streithelferin der Musterbeklagten

Amelungstraße 8-10

20354 Hamburg

Weitere Angaben:

Aktenzeichen: 24 Kap 1/18 – Oberlandesgericht Köln

Musterkläger:

Dr. Gero Gries, Bamberger Straße 57, 10777 Berlin und Dr. Peters Gries, Am Schönberg 50, 79280 Au (Kläger im Verfahren 7 O 347/16 LG Essen)

Musterbeklagte:

1.

Deutsche Bank AG, vertreten durch den Vorstand Christian Sewing (Vorsitzender), Garth Ritchie, Karl von Rohr, Stuart Lewis, Sylvie Matherat, James von Moltke, Nicolas Moreau, Werner Steinmüller und Frank Strauß, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt a.M.,

1.

DB Privat- und Firmenkundenbank AG, vertreten durch den Vorstand Frank Strauß (Vorsitzender), Stefan Bender, Dr. Alexander Ilgen, Susanne Klöß-Braekler, Britta Lehfeldt, Dr. Ralph Müller, Dr. Markus Pertlwieser, Zvezdana Seeger, Hanns-Peter Storr und Lars Stoy, Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt a.M.,

1.

Bethmann Bank AG, vertreten durch den Vorstand Hans Hanegraaf (Vorsitzender), Michael Arends und Stephan Isenberg, Bethmannstraße 7-9, 60311 Frankfurt a.M.,

Gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 KapMuG wird auf Folgendes hingewiesen:

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung des Verfahrens kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1.

die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2.

das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3.

die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4.

die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet

werden soll.

Die Anmeldung des Anspruchs führt zur Hemmung der Verjährung. Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens; eine Bindungswirkung an den im Verfahren ergangenen Musterentscheid tritt nicht ein. Auch ein im Musterverfahren abgeschlossener Vergleich bindet den Anmelder nicht.

Unterzeichner:

Oberlandesgericht Köln

 

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