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Staatsanwaltschaft Trier wegen gewerbsmäßigem Computerbetrug

Staatsanwaltschaft Trier

8011 Js 29555/16

In der Strafsache gegen Nina Gräßer, geboren am 09.04.1986 in Trier

wegen gewerbsmäßigen Computerbetruges

hat das Amtsgericht Trier unter Aktenzeichen 8011 Js 29555/16 – 34 Ds in der Hauptverhandlung am 27.11.2017 die Einziehung von Wertersatz i. H. v. insgesamt 4.426,83 Euro angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 27.11.2017 rechtskräftig.

Es wurden keinerlei Vermögenswerte sichergestellt, sodass aufgrund der Vermögensverhältnisse der Einziehungsbetroffenen eine Befriedigung im Entschädigungsverfahren aussichtslos erscheint.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen steht für einen der Betrugsfälle kein Verletzter der Tat fest. Dieser könnte jedoch gegen die Verurteilte einen Entschädigungsanspruch haben. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Betrug infolge einer im Oktober 2015 erfolgten Online-Bestellung in Höhe von 517,18 € und Auslieferung der Ware. Der Kaufpreis wurde von der Verurteilten wie beabsichtigt nicht gezahlt.

Diese Mitteilung erfolgt, um dem Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, dessen Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu muss der Anspruch bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich (§ 459k Abs. 1 StPO).

Wird der Anspruch binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags. Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass der Verletzte oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Sollten der Verletzte bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein muss dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weitergeleitet werden.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Hierüber wird gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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