Start Justiz Insolvenzverfahren Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die PPM – Investment Management GmbH

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die PPM – Investment Management GmbH

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PPM – Investment Management GmbH (Registergericht: Amtsgericht Kiel HRB 18324 KI), Geschäftszweig: Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Immobilien, Aquise liquider Mittel von institutionellen und sog. qualifizierten Anlegern bzw. Investoren, Rugenbarg 56 a, 22848 Norderstedt, eingetragener Sitz: Norderstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Henry Waldemar Olberg, wurde am 15.08.2018, 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwältin Dr. Ellen Meyer-Sommer, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg.
Forderungen und Rechte sind gemäß § 28 Abs. 1, 2 InsO bis zum 07.09.2018 beim Verwalter anzumelden.
Die Forderungsanmeldungen werden ab dem 14.09.2018 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle 66 des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Termin zur ersten Gläubigersammlung und allgemeiner Prüfungstermin: 28.09.2018 09:30 Uhr, Saal B des Amtsgerichts Norderstedt, Rathausallee 80, 22846 Norderstedt.
Tagesordnung:
1. Bericht der Insolvenzverwalterin;
2. Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens;
3. Entscheidung über die Einsetzung oder die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO);
4. Entscheidung über die Beibehaltung des ernannten oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO);
5. Entscheidung über die in §§ 149, 159 bis 163 InsO bezeichneten Gegenstände (insbesondere Zustimmung zu Rechtsstreitigkeiten mit erheblichem Streitwert, Betriebsveräußerung);
6. Forderungsprüfung.
An die Gläubiger ergeht folgender Hinweis: Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu den vom Verwalter für erforderlich gehaltenen Maßnahmen als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten hierüber keine Nachricht (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Es wird angeordnet, dass das Verfahren mündlich durchgeführt wird (§ 5 Abs. 2 InsO).
Die vom Insolvenzgericht veranlassten Eintragungen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de werden gemäß § 3 InsoBekV in der Regel sechs Monate nach Beendigung des Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie ist schriftlich binnen zwei Wochen ab Zustellung bei dem Amtsgericht Norderstedt (Insolvenzgericht), Rathausallee 80, 22846 Norderstedt, einzulegen.
Soweit die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht wurde, beginnt die Frist spätestens mit dem Ablauf des zweiten auf die Veröffentlichung folgenden Tages.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Norderstedt. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Norderstedt eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin, die die Eröffnung selbst beantragt hat, regelmäßig nicht beschwert und daher nicht beschwerdeberechtigt ist.
Norderstedt, 15.8.2018
Amtsgericht Norderstedt
– Insolvenzgericht –
– 66 IN 173/17 –

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