Start Allgemein Minaya Capital AG – Ausfall einer Wandelschuldverschreibung? Pest oder Cholera?

Minaya Capital AG – Ausfall einer Wandelschuldverschreibung? Pest oder Cholera?

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Und wieder einmal droht eine Wandelschuldverschreibung auszufallen, denn ein Emittent einer solchen Anleihe kann die fällige Rückzahlung an seine Gläubiger wohl derzeit nicht leisten. Es geht um das Unternehmen Minaya Capital AG, welches eine Wandelschuldverschreibung emittiert hatte mit einem Zinsversprechen in Höhe von 7 % .

Emittiert wurde diese im Jahre 2013 mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Seit Ende Juli 2018 wird die Wandelschuldverschreibung nicht mehr an der Börse gehandelt, weshalb die Inhaber der Wandelschuldverschreibung derzeit ihr Wertpapier nicht verkaufen können.Nun sollen die Anleihegläubiger, so die Forderung der Minaya Capital AG, einer Verlängerung der Laufzeit und einer Stundung der zuletzt fällig werdenden Zinszahlung zustimmen. Die Entscheidung soll auf der Gläubigerversammlung am 10. August 2018 fallen. Es hat den Eindruck, als wolle sich die Gesellschaft etwas Zeit verschaffen, um die Rückzahlung der offenen Forderungen in Höhe von über 3 Mio. € derzeit nicht zahlen zu müssen. Keine guten Nachrichten für die Gläubiger dieser Anleihe…

Minaya Capital AG

München

EINLADUNG ZUR GLÄUBIGERVERSAMMLUNG

betreffend die

€ 3.000.000,00 7,00 % – Wandelschuldverschreibung 2013/2018

der Minaya Capital AG mit Sitz in München

ISIN: DE000A1X3H17

(die “ Wandelanleihe„)

eingeteilt in bis zu 3.000 Teilschuldverschreibungen zu je € 1.000,00

(jeweils eine “ Teilschuldverschreibung“ und zusammen die “ Teilschuldverschreibungen„)

Die Minaya Capital AG (die “ Emittentin„) lädt hiermit die Inhaber der Teilschuldverschreibungen (jeweils ein “ Anleihegläubiger“ und zusammen die “ Anleihegläubiger„) zu der am

Freitag, den 10.08.2018, um 10:00 Uhr (MESZ),

in den Räumlichkeiten des Sofitel Munich Bayerpost, Bayerstraße 12, 80335 München, stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger (die “ Gläubigerversammlung„) ein.

I.
TAGESORDNUNG

Bislang sehen die Anleihebedingungen der Wandelanleihe (die “ Wandelanleihebedingungen„) vor, dass die Teilschuldverschreibungen eine Laufzeit bis zum 31.07.2018 haben und dass die Zinsen für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 am 01.08.2018 zur Zahlung fällig werden. Es ist beabsichtigt, dass abweichend davon die Teilschuldverschreibungen eine Laufzeit bis zum 31.07.2019 haben sollen und dass die Zinsen für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 am 01.02.2019 zur Zahlung fällig werden sollen.

TOP 1
Beschlussfassung über eine Neufassung von Ziffer 3.1 der Wandelanleihebedingungen

Die Emittentin schlägt vor, Ziffer 3.1 der Wandelanleihebedingungen wie folgt neu zu fassen:

„Die Teilschuldverschreibungen haben eine Laufzeit vom 01.08.2013 (einschließlich) (der “ Ausgabetag„) bis zum 31.07.2019 (einschließlich) (die “ Endfälligkeitstag„) (die Zeit insgesamt die “ Laufzeit„).“

TOP 2
Beschlussfassung über eine Neufassung von Ziffer 3.4 der Wandelanleihebedingungen

Die Emittentin schlägt vor, Ziffer 3.4 der Wandelanleihebedingungen wie folgt neu zu fassen:

„Die Zinsen sind jährlich nachträglich zur Zahlung fällig. Die Zinszahlung für die Zeiträume vom 01.08.2013 bis 31.07.2014, vom 01.08.2014 bis 31.07.2015, vom 01.08.2015 bis 31.07.2016 und vom 01.08.2016 bis 31.07.2017 waren am 01.8.2014, am 01.08.2015, am 01.08.2016 und am 01.08.2017, die Zinszahlung für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 ist am 01.02.2019 und die letzte Zinszahlung für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.07.2019 ist am 01.08.2019 (jeweils ein “ Zinsfälligkeitstag„) zur Zahlung fällig. Der Zinslauf der Teilschuldverschreibungen endet mit Beginn des Tages, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden, oder, wenn die Teilschuldverschreibung nach Ziffer 6 umgewandelt wurde, mit dem Wandlungstag nach Ziffer 6.9 bzw. mit dem Tag, an dem die Wandlungsstelle die Wandlungserklärung abgegeben hat.“

TOP 3
Beschlussfassung über eine Neufassung von Ziffer 4.1 der Wandelanleihebedingungen

Die Emittentin schlägt vor, Ziffer 4.1 der Wandelanleihebedingungen wie folgt neu zu fassen:

„Die Teilschuldverschreibungen werden am 01.08.2019 zu ihrem Nennbetrag zurückgezahlt, sofern sie nicht vorher zurückgezahlt, gewandelt oder von der Anleiheschuldnerin zurück gekauft worden sind.“

TOP 4
Beschlussfassung über eine Neufassung von Ziffer 6.2 Satz 1 der Wandelanleihebedingungen

Die Emittentin schlägt vor, Ziffer 6.2 Satz 1 der Wandelanleihebedingungen wie folgt neu zu fassen:

„Die Wandlung ist an Geschäftstagen nur in folgenden Zeiträumen (“ Wandlungsfrist„) möglich:

15.10.2013 – 14.12.2013
01.06.2014 – 31.08.2014
15.10.2014 – 14.12.2014
01.06.2015 – 31.08.2015
15.10.2015 – 14.12.2015
01.06.2016 – 31.08.2016
15.10.2016 – 14.12.2016
01.06.2017 – 31.08.2017
15.10.2017 – 14.12.2017
01.06.2018 – 31.07.2018
15.10.2018 – 31.07.2019

(jeweils einschließlich).“

II.
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

1.

Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt. Entscheidend ist die Inhaberschaft an einer oder mehreren Teilschuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung.

Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an einer oder mehreren Teilschuldverschreibungen (der “ Besondere Nachweis„) und ein in Textform erstellter Sperrvermerk des depotführenden Instituts (der “ Sperrvermerk„) ausreichend.

Der Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung des depotführenden Instituts, aus der sich der Gesamtnennbetrag und/oder die Anzahl der Teilschuldverschreibungen ergibt, die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung dem bei diesem depotführenden Institut bestehenden Depot des jeweiligen Anleihegläubigers gutgeschrieben sind, und welcher Anleihegläubiger Inhaber des Depots ist.

Der Sperrvermerk ist eine Bescheinigung des depotführenden Instituts, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen mindestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums im Rahmen der Gläubigerversammlung am 10.08.2018 bei dem depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.

Der Besondere Nachweis und der Sperrvermerk können in einer Bescheinigung erteilt werden.

Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrem depotführenden Institut rechtzeitig in Verbindung setzen.

Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk nicht spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform vorlegen oder vorab übermittelt haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.

Gesetzliche und organschaftliche Vertreter von Anleihegläubigern werden gebeten, spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung zusätzlich ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen, z.B. durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register.

2.

Fakultative Anmeldung

Die Anleihegläubiger werden gebeten, sich zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts in der Gläubigerversammlung bei der Emittentin unter Beifügung einer Ablichtung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks sowie ggf. des Nachweises der Vertretungsbefugnis spätestens zwei Tage vor der Gläubigerversammlung anzumelden, um den Prozess zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung am Tage der Gläubigerversammlung abzukürzen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Gläubigerversammlung hängt aber nicht von einer Anmeldung ab. Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen.. Die Anmeldung bitten wir an folgende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

Minaya Capital AG
Otto-Heilmann-Straße 18A
82031 Grünwald
Telefax: +49 (0)89 921 31 55 51
E-Mail: investor-relations@minaya.de

Da die Registrierung von nicht bereits im Vorfeld freiwillig angemeldeten Anleihegläubigern aufgrund der Prüfung der Teilnahmeberechtigung am Tage der Gläubigerversammlung vor Ort Zeit in Anspruch nimmt, wird um frühzeitiges Erscheinen derjenigen Anleihegläubiger zur Gläubigerversammlung gebeten, die sich nicht freiwillig angemeldet haben.

3.

Stimmrechte

An der Abstimmung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des Nennwerts der von ihm gehaltenen Teilschuldverschreibungen teil. Jede Teilschuldverschreibung im Nennwert von € 1.000,00 gewährt eine Stimme. Im Übrigen gilt § 6 SchVG.

4.

Vertretung durch Bevollmächtigte

Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG).

Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmachtserteilung und – soweit einschlägig – die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers sind spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte sind darüber hinaus spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung ein Besonderer Nachweis und ein Sperrvermerk des Vollmachtgebers nachzuweisen.

5.

Ergänzungsverlangen und Gegenanträge

Anleihegläubiger, deren Teilschuldverschreibungen zusammen fünf Prozent der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Wandelanleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (“ Ergänzungsverlangen„). Das Ergänzungsverlangen muss so rechtzeitig der Emittentin zugehen, dass es spätestens am dritten Tage vor der Gläubigerversammlung bekannt gemacht werden kann.

Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Einladung Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (“ Gegenantrag„).

Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an die Emittentin zu richten und können rechtzeitig vor Beginn der Gläubigerversammlung an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

Minaya Capital AG
Otto-Heilmann-Straße 18A
82031 Grünwald
Telefax: +49 (0)89 921 31 55 51
E-Mail: investor-relations@minaya.de

Auch bei der Stellung eines Gegenantrags und/oder eines Ergänzungsverlangens ist ein entsprechender Nachweis der Gläubigereigenschaft beizufügen (s.o. Ziffer 1. in diesem Abschnitt). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie gemeinsam fünf Prozent der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Wandelanleihe halten.

6.

Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen

Der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Abs. 2 HGB) stehen derzeit keine Teilschuldverschreibungen der Wandelanleihe zu. Es werden derzeit ferner keine Teilschuldverschreibungen der Wandelanleihe für Rechnung der Emittentin oder mit ihr verbundener Unternehmen gehalten. Insgesamt stehen 2.542 Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt € 2.542.000,00 aus.

7.

Auskunftsrecht

In der Gläubigerversammlung hat die Emittentin den Anleihegläubigern auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung oder eines Vorschlages zur Beschlussfassung erforderlich ist.

 

München, im Juli 2018

Minaya Capital AG

Der Vorstand

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