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Staatsanwaltschaft Würzburg – Zum dritten!

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Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)


Ermittlungsverfahren gegen Wiebke Schmitt, geb. 27.03.1977 wegen Betrug

731 Js 13232/15

In einem bei der Staatsanwaltschaft Würzburg anhängigen Ermittlungsverfahren wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt.

Den strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Verdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs bzw. der Beihilfe hierzu in 92 strafrechtlich verjährten und in 92 strafrechtlich nicht verjährten Fällen gem. §§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 1, 2, Abs. 5, 25, 27, 27, 52, 53 StGB

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung im Rahmen eines Verteilungsverfahrens nach einer rechtskräftigen Verurteilung in dieser Strafsache geltend machen zu können. Sie können hierzu binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, Ansprüche anmelden.

Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich Ihre Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich Ihre Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben. Es erfolgt daher im Falle einer Verurteilung eine erneute Belehrung durch die Staatsanwaltschaft.

Machen Geschädigte Ihre Ansprüche nicht geltend, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Geschädigte werden gebeten, der Staatsanwaltschaft Würzburg schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht wird (§ 111l Abs. 3 S. 1 StPO).

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Geschädigte nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Auch hierzu wird gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da auch eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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