Dark Mode Light Mode

Targetum Treuhand GmbH meldet Insolvenz an nach Untersagung ihrer Geschäfte durch die BaFin

Erst am 19.06.2018 wurde von der BaFin festgestellt, dass die Firma Targetum Treuhand GmbH das Einlagen- sowie das Kreditgeschäft ohne Erlaubnis betrieb, woraufhin die BaFin diese Fortführung untersagte. Der entsprechende Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.

Nach Mitteilung der BaFin nahm die Targetum Treuhand GmbH auf der Grundlage von „Gesellschaftsverträgen über stille Beteiligungen“ sowie „Darlehensverträgen“ unbedingt rückzahlbare Gelder an und gewährten Dritten Darlehen, besaß aber die erforderliche Erlaubnis für diese Einlagen- und Kreditgeschäfte nicht.

Nun erfolgte also die Insolvenz des Unternehmens als Folge der Auflagen zur Rückabwicklung und vor allem der Rückzahlung der eingenommenen Anlegergelder. Wie schon in der Vergangenheit bei ähnlichen Vorgängen kann man sicherlich auch hier davon ausgehen, dass investierte Anleger kein Geld mehr zurückbekommen werden. 
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 73722 eingetragenen Targetum Treuhand GmbH, Moorreye 112a, 22415 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Bornberg,

Geschäftszweig: Anlage- und Abschlussvermittlung

ist am 17.07.2018, um 12:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Joachim Büttner, Friesenweg 4 / Haus 13, 22763 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67g IN 267/18
Amtsgericht Hamburg, 17.07.2018

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

NEUE HALBERG-GUSS GmbH - Es bewegt sich etwas...

Next Post

Airlink Passage Service Berlin GmbH & Co. KG - Eröffnung des Insolvenzverfahrens