„Der Vorstand beabsichtigt sämtliche Aktien der DEVELOPMENT PARTNER AG mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 40367, von deren alleiniger Aktionärin, der SN Beteiligungen Holding AG mit Sitz in Zug, Schweiz, eingetragen in das Handelsregister des Kantons Zug, Schweiz, unter der Firmennummer CHE-384.278.896, gegen Ausgabe neuer Aktien an der Gesellschaft zu erwerben. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagene Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um EUR 148.610.491,00 auf EUR 169.785.491,00 soll der Umsetzung dieses Erwerbs dienen.“
So kann man es in der Bilanz nachlesen. Die SN Beteiligungen Holding AG ordnen wir übrigens dem Umfeld von Norbert Ketterer zu.
Gateway Real Estate AG
Frankfurt am Main
ISIN DE000A0JJTG7 / WKN A0JJTG
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 22. August 2018, um 10:00 Uhr im Sheraton Frankfurt Airport Hotel & Conference Center, Hugo-Eckener-Ring 15, Flughafen/Terminal 1, 60549 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2018 der Gateway Real Estate AG ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gateway Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2017 nebst Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 nebst Konzernlagebericht und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss, der Lagebericht sowie der Konzernlagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Am Flughafen, The Squaire 13, 60549 Frankfurt am Main) aus und werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Sie stehen zudemauf der Internetseite der Gesellschaft unter
zum Download bereit und werden auf Verlangen jedem Aktionär kostenlos übersandt. |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. |
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Das Aufsichtsratsmitglied Herr Tomas Suter hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft am 21. März 2018 mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 4. Mai 2018 Herrn Ferdinand von Rom mit sofortiger Wirkung zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Die Bestellung wurde befristet zum Ende der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, mithin bis zum Ende der Hauptversammlung vom 22. August 2018. Damit wird eine Nachwahl zum Aufsichtsrat erforderlich. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats werden nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der Satzung von der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor,
mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung vom 22. August 2018 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. |
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6. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft im Wege einer Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie die damit verbundene Satzungsänderung Der Vorstand beabsichtigt sämtliche Aktien der DEVELOPMENT PARTNER AG mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 40367, von deren alleiniger Aktionärin, der SN Beteiligungen Holding AG mit Sitz in Zug, Schweiz, eingetragen in das Handelsregister des Kantons Zug, Schweiz, unter der Firmennummer CHE-384.278.896, gegen Ausgabe neuer Aktien an der Gesellschaft zu erwerben. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagene Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um EUR 148.610.491,00 auf EUR 169.785.491,00 soll der Umsetzung dieses Erwerbs dienen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
Der Vorstand hat gemäß § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt dieses Berichts wird im Anschluss an die Tagesordnung in dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht. |
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016/I, über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018/I, über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Satzungsänderung Mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 3. März 2016 zu Tagesordnungspunkt 2 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. März 2021 durch Ausgabe von bis zu 10.587.500 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.587.500,00 zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2016/I“). Das Genehmigte Kapital 2016/I besteht zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung noch in voller Höhe. Vor dem Hintergrund der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung anstehenden Erhöhung des Grundkapitals im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung soll das Genehmigte Kapital 2016/I aufgehoben und durch eine neue, an das zukünftig erhöhte Grundkapital angepasste Ermächtigung ersetzt werden. Dem Vorstand soll auf diese Weise weiterhin ein genehmigtes Kapital in Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstvolumens von 50 % des Grundkapitals der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Damit soll der Vorstand weiterhin in die Lage versetzt werden, das Grundkapital kurzfristig ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung in einem angemessenen Umfang erhöhen zu können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt dieses Berichts wird im Anschluss an die Tagesordnung in dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht. |
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8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden sowie die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2016, über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2018/I sowie über die entsprechende Satzungsänderung Mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 3. März 2016 zu Tagesordnungspunkt 3 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. März 2021 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 30.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens zwanzig Jahren auszugeben und den Inhabern bzw.Gläubigern dieser Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder der Kombination dieser Instrumente Wandlungs- bzw. Optionsrechte für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 10.587.500,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Im Zusammenhang mit dieser Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen hat die außerordentliche Hauptversammlung vom 3. März 2016 unter Tagesordnungspunkt 3 zudem beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 10.587.500,00 durch Ausgabe von bis zu 10.587.500 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt zu erhöhen (das „Bedingte Kapital 2016“). Die bedingte Kapitalerhöhung soll nur insoweit durchgeführt werden, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihrer Pflicht zur Wandlung nachkommen und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen soll neu gefasst werden. Bislang wurden auf Grundlage der Ermächtigung vom 3. März 2016 keine Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben, sodass das Bedingte Kapital 2016 nicht mehr benötigt wird. Das Bedingte Kapital 2016 soll daher vollständig aufgehoben und durch ein neues Bedingtes Kapital 2018/I ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt dieses Berichts wird im Anschluss an die Tagesordnung in dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht. |
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9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 9 Absatz 1 der Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrats) Änderung von § 9 Absatz 1 der Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrats) Der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft soll durch eine entsprechende Änderung von § 9 Absatz 1 der Satzung auf fünf erhöht werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: § 9 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert: „Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern.“ Im Übrigen bleibt § 9 der Satzung unberührt. |
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
I.
Der Vorstand beabsichtigt den Erwerb sämtlicher Aktien der DEVELOPMENT PARTNER AG mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 40367 („DEVELOPMENT PARTNER“), von deren alleiniger Aktionärin, der SN Beteiligungen Holding AG mit Sitz in Zug, Schweiz, eingetragen in das Handelsregister des Kantons Zug, Schweiz, unter der Firmennummer CHE-384.278.896 („SN Beteiligungen Holding“). Das Grundkapital der DEVELOPMENT PARTNER beträgt EUR 500.000,00 und ist eingeteilt in 500.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie (die „DEVELOPMENT PARTNER-Aktien“).
Zur Umsetzung des Erwerbs der DEVELOPMENT PARTNER-Aktien wird unter dem Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagen, das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von derzeit EUR 21.175.000,00 um EUR 148.610.491,00 auf EUR 169.785.491,00 durch Ausgabe von 148.610.491 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie (die „Neuen Gateway-Aktien“) gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Zur Zeichnung der Neuen Gateway-Aktien soll ausschließlich die SN Beteiligungen Holding zugelassen werden. Die SN Beteiligungen Holding soll im Gegenzug sämtliche DEVELOPMENT PARTNER-Aktien als Sacheinlage in die Gesellschaft einbringen. Das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auf die Neuen Gateway-Aktien soll im Rahmen der Kapitalerhöhung ausgeschlossen werden. Die Neuen Gateway-Aktien sollen ausschließlich zum Zwecke des Erwerbs der DEVELOPMENT PARTNER-Aktien ausgegeben werden.
Der Vorstand der Gesellschaft hat am 3. Juli 2018 im Wege einer Ad-Hoc-Mitteilung gemäß Art. 17 Abs. 1 der Marktmissbrauchsverordnung bekanntgegeben, dass eine grundsätzliche Einigung über den Erwerb sämtlicher DEVELOPMENT PARTNER-Aktien erzielt worden sei. Am 9. Juli 2018 hat die Gesellschaft mit der SN Beteiligungen Holding einen Aktienerwerbs- und Einbringungsvertrag (der „Aktienkaufvertrag“) abgeschlossen, der die rechtlichen Rahmenbedingungen der Transaktion beschreibt und den Erwerb sowie die Einbringung sämtlicher DEVELOPMENT PARTNER-Aktien durch bzw. in die Gesellschaft im Rahmen der Sachkapitalerhöhung regelt (vgl. unten 2b)). Am selben Tag hat der Vorstand der Gesellschaft im Wege einer weiteren Ad-Hoc-Mitteilung gemäß Art. 17 Abs. 1 der Marktmissbrauchsverordnung die Anzahl der Neuen Gateway-Aktien, die im Rahmen der Sachkapitalerhöhung ausgegeben werden sollen, bekanntgemacht.
Im Folgenden erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts sowie die Begründung des Ausgabebetrags im Rahmen der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung. Für den Bericht werden zunächst in diesem Abschnitt I. der Hintergrund der geplanten Transaktion sowie die geplante Transaktion selbst dargestellt. Dies betrifft insbesondere (i) die Beschreibung der Gesellschaft und der DEVELOPMENT PARTNER, (ii) das Marktumfeld und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Transaktion, (iii) die Erläuterung der Bewertung der an der Transaktion beteiligten Unternehmen sowie (iv) die Angemessenheit des Austauschverhältnisses.
In dem dann folgenden Abschnitt II. wird die sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen der Sachkapitalerhöhung bezogen auf den Zweck der Kapitalmaßnahme sowie der vorgeschlagene Ausgabebetrag bzw. das vorgeschlagene Austauschverhältnis begründet.
1. |
Hintergrund der geplanten Transaktion |
a) |
Gateway Real Estate AG
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b) |
DEVELOPMENT PARTNER AG
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c) |
Wirtschaftliche strategische Vorteile durch den Erwerb der DEVELOPMENT PARTNER
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2. |
Darstellung der geplanten Transaktion Der Erwerb sämtlicher DEVELOPMENT PARTNER-Aktien durch die Gesellschaft erfolgt, indem diese von der SN Beteiligungen Holding im Zuge der von der ordentlichen Hauptversammlung zu beschließenden Sachkapitalerhöhung in die Gesellschaft eingebracht werden. Zu diesem Zweck haben Vorstand und Aufsichtsrat der für den 22. August 2018 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung den Vorschlag unterbreitet, eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu beschließen. Als Zeichner der im Rahmen der Sachkapitalerhöhung auszugebenden Neuen Gateway-Aktien soll ausschließlich die SN Beteiligungen Holding zugelassen werden, mit der die Gesellschaft den Aktienkaufvertrag abgeschlossen hat. Der Aktienkaufvertrag sieht vor, dass die Transaktion u.a. unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlagen wie in Tagesordnungspunkt 6 der für den 22. August 2018 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung vorgeschlagen, beschlossen wird. Der Vollzug der Transaktion kann mithin nur eintreten, wenn die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 22. August 2018 der unter Tagesordnungspunkt 6 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung, der dieser Bericht beigefügt ist, vorgeschlagenen Beschlussempfehlung zustimmt. Sofern die Sachkapitalerhöhung wie vorgeschlagen beschlossen wird, erfolgt die Anmeldung des Beschlusses und der Durchführung der Sachkapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft nach Vorliegen der Voraussetzungen für deren Eintragung. Hierzu gehört für den Fall anhängiger Anfechtungsklagen, dass das Gericht durch Beschluss im Rahmen eines sog. Freigabeverfahrens gemäß § 246a AktG feststellt, dass die Erhebung solcher Klagen der Eintragung der Kapitalerhöhung nicht entgegenstehen und Mängel des Kapitalerhöhungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Die Einbringung der DEVELOPMENT PARTNER-Aktien erfolgt nach dem Aktienkaufvertrag aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das Handelsregister. |
a) |
Gegenleistung für die Einbringung der DEVELOPMENT PARTNER-Aktien Als Gegenleistung für die von ihr in die Gesellschaft einzubringenden DEVELOPMENT PARTNER-Aktien soll die SN Beteiligungen Holding im Wege der Sachkapitalerhöhung 148.610.491 Neue Gateway-Aktien erhalten. Die Neuen Gateway-Aktien sollen zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Stückaktie ausgegeben werden und ab dem 1. Januar 2018 gewinnanteilsberechtigt sein. Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der Neuen Gateway-Aktien und dem Einbringungswert der Sacheinlagengegenstände soll der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB (schuldrechtliches Agio) der Gesellschaft zugewiesen werden. |
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b) |
Vertragliche Grundlagen Die Gesellschaft und die SN Beteiligungen Holding haben am 9. Juli 2018 den Aktienkaufvertrag abgeschlossen, der den Erwerb sämtlicher DEVELOPMENT PARTNER-Aktien im Wege der Sachkapitalerhöhung durch die Gesellschaft regelt. Der Aktienkaufvertrag hat folgende wesentliche Inhalte:
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3. |
Erläuterung und Begründung des Austauschverhältnisses Die 148.610.491 Neuen Gateway-Aktien werden zum Erwerb von 500.000 DEVELOPMENT PARTNER-Aktien, was einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der DEVELOPMENT PARTNER in Höhe von 100 % entspricht, ausgegeben. Dabei werden die Neuen Gateway-Aktien rechnerisch zu einem Wert von je EUR 3,3645 ausgegeben, sodass sich rechnerisch ein Wert für die DEVELOPMENT PARTNER in Höhe von EUR 500,0 Mio. ergibt. Dies bedeutet, dass der Einbringung ein Wertverhältnis zwischen der Gesellschaft und der DEVELOPMENT PARTNER von EUR 71,243 Mio. für die Gesellschaft zu EUR 500,0 Mio. für die DEVELOPMENT PARTNER zugrundeliegt. Zum Zwecke der Ermittlung der Angemessenheit des Ausgabebetrags der Neuen Gateway-Aktien bzw. des Austauschverhältnisses hat der Vorstand der Gesellschaft eine Unternehmensprüfung (Due Diligence) der DEVELOPMENT PARTNER unter Hinzuziehung von rechtlichen, steuerlichen und kaufmännischen Beratern durchgeführt. Ferner hat der Vorstand der Gesellschaft die NOERR Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München („NOERR“), beauftragt, als unabhängiger Gutachter die Unternehmenswerte der Gesellschaft und der DEVELOPMENT PARTNER zu ermitteln und jeweils eine gutachterliche Stellungnahme zu erstatten (die „Gutachterlichen Stellungnahmen“). Die gutachterliche Tätigkeit wurde in Übereinstimmung mit dem Standard S1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ in der Fassung vom 2. April 2008 („IDW S1“) durchgeführt. Die Bewertung erfolgte sowohl auf (i) den 9. Juli 2018, d.h. auf den Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft die genauen Konditionen der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen festgelegt und den Aktienkaufvertrag mit der SN Beteiligungen Holding abgeschlossen hat, sowie auf (ii) den 22. August 2018, d.h. auf das Datum der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, die über die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen Beschluss fassen soll. Der Vorstand hat die Gutachterlichen Stellungnahmen eingehend geprüft und macht sich die darin enthaltenen Aussagen zur Planungsrechnung der DEVELOPMENT PARTNER, zur Bewertungsmethodik und zu den Ergebnissen, insbesondere zu den Unternehmenswerten von der Gesellschaft und von der DEVELOPMENT PARTNER vollumfänglich zu eigen. Der Vorstand kommt unter Bezugnahme auf die Gutachterlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass das Austauschverhältnis und damit der Ausgabebetrag der Neuen Gateway-Aktien angemessen ist. Nachfolgend wird zunächst auf die von NOERR gewählte Bewertungsmethodik eingegangen, bevor die Ergebnisse der Unternehmensbewertung sowohl der Gesellschaft als auch der DEVELOPMENT PARTNER, jeweils auf stand-alone-Basis, dargestellt werden. Anschließend werden die Feststellungen des Vorstands zur Angemessenheit des Ausgabebetrags der Neuen Gateway-Aktien bzw. des Austauschverhältnisses sowie des Bezugsrechtsausschlusses auf Grundlage der ermittelten Werte zusammengefasst. |
a) |
Bewertungsmethodik
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b) |
Gateway Real Estate AG
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c) |
DEVELOPMENT PARTNER
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d) |
Würdigung der Synergien In den vorgenannten Wertermittlungen sind keine Synergieeffekte zwischen der DEVELOPMENT PARTNER und der Gesellschaft enthalten und bewertet. |
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e) |
Zusammenfassung Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen der ordentlichen Hauptversammlung am 22. August 2018 die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlagen, zu deren Bezug unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre ausschließlich die SN Beteiligungen Holding zugelassen werden soll, vor. Im Gegenzug zur Ausgabe von 148.610.491 Neuen Gateway-Aktien soll die SN Beteiligungen Holding 500.000 DEVELOPMENT PARTNER-Aktien, also eine Beteiligung in Höhe von 100 % an der DEVELOPMENT PARTNER mit einem vom Vorstand der Gesellschaft festgelegten Gegenwert von EUR 500,0 Mio. in die Gesellschaft einbringen. Der Wert des Eigenkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung, die über die Sachkapitalerhöhung entscheiden soll, wurde von dem Vorstand der Gesellschaft mit EUR 71,243 Mio. festgelegt. Bei einer Aktienanzahl der Gesellschaft von insgesamt 21.175.000 zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Sachkapitalerhöhung ergibt sich ein Wert je Neuer Gateway-Aktie von EUR 3,3645. Der Wert des Eigenkapitals der DEVELOPMENT PARTNER zum Zeitpunkt der Hauptversammlung, die über die Sachkapitalerhöhung entscheiden soll, wurde vom Vorstand der Gesellschaft mit EUR 500,0 Mio. festgelegt. Die auf Basis dieser Werte durch den Vorstand der Gesellschaft festgelegte Gesamtzahl der für alle DEVELOPMENT PARTNER-Aktie auszugebenden Neuen Gateway-Aktien wurde rechnerisch auf 148.610.491 festgelegt (EUR 500,0 Mio. dividiert durch EUR 3,3645). Der für die Gesellschaft zugrundegelegte Wert entspricht dem Dreimonatsdurchschnittskurs der Gateway-Aktie vor dem 3. Juli 2018 in Höhe von EUR 3,3645 (aufgerundet) und liegt über dem nach IDW S1 ermittelten Wert je Gateway-Aktie von EUR 3,25 bzw. EUR 3,27. Der vom Vorstand festgelegte Wert des Eigenkapitals der DEVELOPMENT PARTNER von EUR 500,0 Mio. liegt unter dem nach dem DCF-Verfahren ermittelten Wert auf Basis der Gutachterlichen Stellungnahmen. Vor diesem Hintergrund sind die vom Vorstand der Gesellschaft festgelegten Werte des Eigenkapitals der Gesellschaft zum 9. Juli 2018 bzw. zum 22. August 2018 in Höhe von EUR 71,243 Mio. und der DEVELOPMENT PARTNER zum 9. Juli 2018 bzw. zum 22. August 2018 in Höhe von EUR 500,0 Mio. sowie die sich daraus ergebende Anzahl von 148.610.491 Neuen Gateway-Aktien für 500.000 DEVELOPMENT PARTNER-Aktien und damit der Ausgabebetrag der Neuen Gateway-Aktien angemessen. Eine unangemessene Verwässerung der Aktionäre ist nach Auffassung des Vorstands nicht gegeben, da der Wert der Sacheinlagen in Form von insgesamt 500.000 DEVELOPMENT PARTNER-Aktien den Wert der im Gegenzug auszugebenden 148.610.491 Neuen Gateway-Aktien erreicht. |
II.
Der Vorstand der Gesellschaft erstattet hiermit der Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht zur Begründung des beabsichtigten Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen des vorgenannten Beschlussvorschlags zur Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen. Dabei gelten die in Ziffer I. enthaltenen, für die Gesamttransaktion getroffenen Aussagen auch für diesen Bericht und werden dessen Bestandteil:
Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, die Erhöhung des Grundkapitals im Wege einer Sachkapitalerhöhung von EUR 21.175.000,00 um EUR 148.610.491,00 auf EUR 169.785.491,00 durch Ausgabe von 148.610.491 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie zu beschließen. |
Grundsätzlich steht den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung ein gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 186 Abs. 1 Satz 1 AktG). Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung jedoch vor, in dem Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 AktG auszuschließen.
Der Zweck der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss besteht darin, der Gesellschaft den Erwerb einer
100 %-Beteiligung an der DEVELOPMENT PARTNER zu ermöglichen, indem das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe der Neuen Gateway-Aktien gegen Einbringung sämtlicher DEVELOPMENT PARTNER-Aktien als Sacheinlage erhöht wird. Zur Zeichnung der Neuen Gateway-Aktien soll ausschließlich die SN Beteiligungen Holding zugelassen werden; das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre der Gesellschaft soll ausgeschlossen werden.
Im Folgenden wird dargestellt, dass der Zweck des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses im Interesse der Gesellschaft liegt (1.), der Bezugsrechtsausschluss zur Verwirklichung des Gesellschaftsinteresses geeignet und erforderlich ist (2.) und in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen der Aktionäre der Gesellschaft steht (3.), insbesondere dass das Austauschverhältnis zwischen den Neuen Gateway-Aktien und den DEVELOPMENT PARTNER-Aktien und damit der Ausgabebetrag der Neuen Gateway-Aktien nicht zu Lasten der Aktionäre der Gesellschaft unangemessen ist.
1. |
Interesse der Gesellschaft an dem Bezugsrechtsausschluss Der Zweck des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses, nämlich der Erwerb sämtlicher DEVELOPMENT PARTNER-Aktien, liegt im Interesse der Gesellschaft. Dafür genügt es, wenn die an der Beschlussfassung beteiligten Organe aufgrund ihrer Abwägung davon ausgehen dürfen, dass die Sachkapitalerhöhung zum Besten der Gesellschaft und damit letztlich aller Aktionäre ist. Der Vorstand ist der Überzeugung, dass dies hier aufgrund folgender Erwägungen der Fall ist. Für die Gesellschaft und die Aktionäre der Gesellschaft ergibt sich durch den Erwerb der DEVELOPMENT PARTNER die Chance, ein deutlich schnelleres Wachstum des Unternehmens zu erreichen und damit attraktive und nachhaltige Gewinne bzw. Dividenden zu erwirtschaften. Insbesondere können nachfolgende bereits unter Ziffer I.1.c)(4) dieses Berichts aufgeführten Vorteile ausgenutzt werden:
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2. |
Geeignetheit und Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses Der Vorstand der Gesellschaft hält den Bezugsrechtsausschluss für geeignet und erforderlich, um den im Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck, nämlich den Erwerb sämtlicher DEVELOPMENT PARTNER-Aktien, zu erreichen. Geeignet ist der Bezugsrechtsausschluss deshalb, weil der Erwerb der DEVELOPMENT PARTNER-Aktien gegen Schaffung und Übertragung der Neuen Gateway-Aktien einen Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre der Gesellschaft voraussetzt. Würden die Aktien nämlich den Aktionären zum Bezug angeboten, stünden sie nicht zur Ausgabe an die SN Beteiligungen Holding als Gegenleistung für die einzubringenden DEVELOPMENT PARTNER-Aktien zur Verfügung. Der Bezugsrechtsausschluss ist auch erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen. Der Vorstand hat mögliche Alternativen für die Strukturierung der geplanten Transaktion in seinen Überlegungen berücksichtigt, jedoch als nicht praktikabel oder weniger geeignet angesehen und verworfen: |
a) |
Erwerb der DEVELOPMENT PARTNER-Aktien gegen Gegenleistung in Geld Der mit einer Sachkapitalerhöhung verbundene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ließe sich vermeiden, wenn die von der Gesellschaft zu erbringende Gegenleistung als Geldleistung erbracht und die erforderlichen Mittel im Wege einer Barkapitalerhöhung unter Gewährung des Bezugsrechts beschafft würden. Dieser Weg ist aber aus verschiedenen Gründen nicht gangbar. Bei einer Gegenleistung in Barmitteln würde ein Finanzierungsbedarf in einem Volumen entstehen, das angesichts der gegenwärtigen Größe der Gesellschaft von den bisherigen Aktionären nicht hätte aufgebracht und auch am Kapitalmarkt nicht hätte platziert werden können. In jedem Fall hätte ein ganz erhebliches Risiko bestanden, dass die Barkapitalerhöhung nicht auf hinreichende Nachfrage stößt. Zudem kann der Umfang der Zeichnung der Aktien und die Höhe des Bezugspreises im Rahmen einer möglichen Barkapitalerhöhung – jedenfalls bei dem Volumen, das hier erforderlich gewesen wäre – nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorausgesagt werden und wäre in besonderer Weise von Marktgegebenheiten zum Zeitpunkt der Umsetzung der Kapitalmaßnahme abhängig gewesen. Dadurch hätten sich Transaktionsrisiken ergeben, die für die SN Beteiligungen Holding nicht akzeptabel gewesen wären. Für die bestehenden Aktionäre der Gesellschaft wäre dieses Vorgehen zudem nur dann vorteilhaft gewesen, wenn sie zur Vermeidung einer quotalen Verwässerung ihr jeweiliges Bezugsrecht ausgeübt hätten. Dies hätte für die Aktionäre aufgrund des erforderlichen Emissionsvolumens einen erheblichen Kapitaleinsatz bedeutet. Soweit die Aktionäre nicht zur Ausübung ihrer Bezugsrechte bereit gewesen wären, hätte die Barkapitalerhöhung am Kapitalmarkt platziert werden müssen. Dies hätte ein Platzierungsvolumen bedeutet, das außerordentlich hoch gewesen wäre und das der Markt deshalb voraussichtlich nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen aufgenommen hätte. Zu diesen Bedingungen hätte typischerweise auch ein signifikanter Abschlag auf den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft gehört. Hierdurch wäre es jedenfalls für diejenigen Aktionäre, die ihr Bezugsrecht nicht ausgeübt hätten, zu einer erheblichen wertmäßigen Verwässerung gekommen, die bei einer Einbringung gegen Sacheinlage vermieden werden kann. Weiterhin wäre für die Durchführung einer Barkapitalerhöhung die Erstellung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu billigenden Wertpapierprospektes erforderlich gewesen, was erhebliche zusätzliche Kosten für die Transaktion bedeutet und zu einer maßgeblichen zeitlichen Verzögerung der Transaktion geführt hätte. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass für einen solchen Wertpapierprospekt umfangreiche Finanzinformationen, insbesondere auch sog. pro forma-Finanzinformationen erforderlich gewesen wären, deren Erstellung und Prüfung erhebliche Zeit in Anspruch genommen hätte. Aufgrund der zeitlichen Verzögerungen und der damit angesichts des volatilen Kapitalmarktumfelds verbundenen erheblichen Unsicherheiten wären in jedem Fall Transaktionsrisiken entstanden, angesichts derer zu befürchten gewesen wäre, dass die SN Beteiligungen Holding an der Durchführung der Transaktion kein Interesse mehr gezeigt hätte. Auch eine Zwischenfinanzierung durch Fremdkapital kam angesichts des Volumens der Transaktion nicht in Betracht. Die Gesellschaft hätte eine Brückenfinanzierung in dem erforderlichen Umfang nicht erhalten; in jedem Fall wären die Konditionen einer solchen Kreditfazilität wirtschaftlich nicht zu vertreten gewesen. Hinzu tritt der Umstand, dass die Refinanzierung des aufgenommenen Fremdkapitals aufgrund von marktbezogenen Risiken hätte scheitern können und die sich daraus ergebende Verschuldung – in Abhängigkeit vom Umfang der Bargegenleistung – für die Gesellschaft unvertretbar gewesen wären. Im Ergebnis kommt daher ein Erwerb der DEVELOPMENT PARTNER-Aktien gegen eine Gegenleistung in Geld nicht in Betracht. |
b) |
Gemischte Sach- und Barkapitalerhöhung Der Vorstand hat auch erwogen, der SN Beteiligungen Holding eine Gegenleistung ausschließlich in Neuen Gateway-Aktien anzubieten, diese aber nicht im Wege einer reinen Sachkapitalerhöhung, sondern stattdessen im Wege einer gemischten Sach- und Barkapitalerhöhung zu schaffen. Die Gesellschaft würde bei einer solchen Transaktionsform die an die SN Beteiligungen Holding zu übertragenden Neuen Gateway-Aktien zwar weiterhin durch eine Sachkapitalerhöhung schaffen. Die Verwässerung der Beteiligungsquote der Aktionäre der Gesellschaft würde jedoch dadurch ausgeschlossen, dass parallel eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre durchgeführt wird und deren Volumen sicherstellt, dass die Beteiligungsquote der Aktionäre bei Ausübung ihrer Bezugsrechte insgesamt nicht verwässert. Um eine Wahrung der Beteiligungsverhältnisse sicherzustellen, müsste eine derartige parallele Barkapitalerhöhung ein signifikantes Volumen haben. Dieses Vorgehen hätte aber wiederum die Erstellung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu billigenden Wertpapierprospektes erfordert und damit die bereits erwähnte zusätzliche Kostenlast begründet. Insbesondere wären auch dann die vorstehend beschriebenen umfangreichen Finanzinformationen erforderlich geworden, die zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung der Transaktion geführt hätten. Daher wäre auch insofern zu befürchten gewesen, dass die SN Beteiligungen Holding an der Durchführung der Transaktion kein Interesse mehr gezeigt hätte. Außerdem würden die Beteiligungsquoten auch bei einem derartigen Vorgehen nur insoweit gewahrt werden, wie die übrigen Aktionäre von ihrem Bezugsrecht tatsächlich Gebrauch machen. Soweit Aktionäre jedoch aufgrund des hohen erforderlichen Kapitaleinsatzes auf die Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten müssten, käme es – verstärkt durch das hohe notwendige Volumen der parallelen Barkapitalerhöhung – für diese Aktionäre sogar zu einer noch stärkeren quotalen Verwässerung ihrer Anteile als bei einer reinen Sachkapitalerhöhung. |
c) |
Verschmelzung der DEVELOPMENT PARTNER auf die Gesellschaft Eine Verschmelzung der DEVELOPMENT PARTNER auf die Gesellschaft kommt nicht in Betracht, da die DEVELOPMENT PARTNER aus verschiedenen Gründen als selbständige Gesellschaft fortbestehen soll. Ferner hätte eine Verschmelzung der DEVELOPMENT PARTNER auf die Gesellschaft unter Zugrundelegung eines Verschmelzungsverhältnisses, das dem hier zugrundegelegten Austauschverhältnis entspricht, zur gleichen anteilsmäßigen Verwässerung außenstehender Aktionäre der Gesellschaft geführt, sodass die Verschmelzung gegenüber einer Sachkapitalerhöhung insoweit also keine zusätzlichen Vorteile begründet hätte. |
d) |
Ausgliederung von DEVELOPMENT PARTNER auf die Gesellschaft Eine Ausgliederung der DEVELOPMENT PARTNER auf die Gesellschaft kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die gegen eine Verschmelzung sprechenden Gründe gelten in diesem Fall entsprechend. |
3. |
Verhältnismäßigkeit Schließlich ergibt die Gesamtabwägung zwischen dem Gesellschaftsinteresse und dem Interesse der Aktionäre, dass der Ausschluss des Bezugsrechts im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig ist. In diese Interessenabwägung werden insbesondere auch die Auswirkungen der Kapitalerhöhung auf die Aktionärsstruktur der Gesellschaft und das festgestellte Austauschverhältnis einbezogen. |
a) |
Auswirkungen der Sachkapitalerhöhung auf die Aktionärsstruktur der Gesellschaft Die Durchführung der von der ordentlichen Hauptversammlung zu beschließenden Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen und die Ausgabe der Neuen Gateway-Aktien führen zu einer Änderung der Aktionärsstruktur. Die SN Beteiligungen Holding erwirbt hierdurch eine Beteiligung im Umfang von 87,5 % am Grundkapital der Gesellschaft. Die Sachkapitalerhöhung führt damit zwangsläufig zu einer Verwässerung der Beteiligungsquoten (sog. quotale Verwässerung) der bisherigen Aktionäre der Gesellschaft auf insgesamt nur noch 12,5 %. Für die bisherige Hauptaktionärin bedeutet dies, dass sie mit ihrer Beteiligung nicht mehr wie bislang über die Mehrheit der Stimmen in der Hauptversammlung verfügt und damit nicht mehr über den Ausgang aller Abstimmungen entscheiden kann. Ihre Beteiligungsquote in Höhe von bislang 83,3 % würde nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung auf rund 10,4 % verwässert. Die bisherige Hauptaktionärin ist allerdings damit einverstanden, dass sie zukünftig nur noch über eine Minderheitenposition verfügt. Das Gleiche gilt für die weitere Aktionärin mit einer bislang maßgeblichen Beteiligung an der Gesellschaft, deren Beteiligungsquote in Höhe von 10,6 % nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung auf rund 1,3 % verwässert würde. Für die übrigen Aktionäre ist demgegenüber die Änderung der Aktionärsstruktur weniger einschneidend. Sie verfügten auch bislang weder alleine noch zusammen über eine Beteiligung, die ihnen einen maßgeblichen Einfluss in der Hauptversammlung gegeben hätte. Sie hielten auch bislang in erster Linie eine Finanzbeteiligung an der Gesellschaft ohne einen wesentlichen unternehmerischen Einfluss. Hieran wird sich infolge der Sachkapitalerhöhung qualitativ nichts ändern. |
b) |
Angemessenheit des Austauschverhältnisses und Begründung des Ausgabebetrags Der für die Gesellschaft zugrundegelegte Wert entspricht dem Dreimonatsdurchschnittskurs der Gateway-Aktie vor dem 3. Juli 2018 in Höhe von EUR 3,3645 (aufgerundet) und liegt über dem nach IDW S1 ermittelten Wert je Gateway-Aktie von EUR 3,25 bzw. EUR 3,27. Der vom Vorstand festgelegte Wert des Eigenkapitals der DEVELOPMENT PARTNER von EUR 500,0 Mio. liegt unter dem nach dem DCF-Verfahren ermittelten Wert auf Basis der Gutachterlichen Stellungnahmen. Vor diesem Hintergrund sind die vom Vorstand der Gesellschaft festgelegten Werte des Eigenkapitals der Gesellschaft zum 9. Juli 2018 bzw. zum 22. August 2018 in Höhe von EUR 71,243 Mio. und der DEVELOPMENT PARTNER zum 9. Juli 2018 bzw. zum 22. August 2018 in Höhe von EUR 500,0 Mio. sowie die sich daraus ergebende Anzahl von 148.610.491 Neuen Gateway-Aktien für 500.000 DEVELOPMENT PARTNER-Aktien und damit der Ausgabebetrag der Neuen Gateway-Aktien angemessen. Aufgrund der Angemessenheit des Austauschverhältnisses und des Ausgabebetrags der Neuen Gateway-Aktien erfolgt keine wirtschaftliche Verwässerung zu Lasten der Aktionäre der Gesellschaft. Dies bedeutet für die Aktionäre, dass eine Beeinträchtigung ihrer Aktien als Finanzbeteiligung nicht stattfindet. Vielmehr besteht für sie aufgrund der erheblich gestiegenen Größe der Gesellschaft die Chance, dass ihre Aktien aufgrund der bedeutenden Erhöhung der Marktkapitalisierung, die mit der Transaktion einhergeht, deutlich attraktiver werden. Eine unangemessene Verwässerung der Aktionäre ist nach Auffassung des Vorstands nicht gegeben, da der Wert der Sacheinlagen in Form von insgesamt 500.000 DEVELOPMENT PARTNER-Aktien den Wert der im Gegenzug auszugebenden 148.610.491 Neuen Gateway-Aktien erreicht. |
c) |
Gesamtabwägung In der Gesamtabwägung überwiegt das Interesse der Gesellschaft an der Durchführung der Transaktion deutlich das Interesse der bestehenden Aktionäre der Gesellschaft an der Vermeidung einer Verwässerung. Wie oben dargestellt, ist die bisherige Hauptaktionärin sowie die weitere Aktionärin mit einer bislang maßgeblichen Beteiligung an der Gesellschaft mit dem Ausschluss des Bezugsrechts einverstanden. Die übrigen Aktionäre werden durch eine Verwässerung in ihrer Stimmkraft nicht wesentlich beeinträchtigt. Auch eine wirtschaftliche Verwässerung findet nicht statt, da der Wert der Sacheinlage den Wert der im Gegenzug ausgegebenen Neuen Gateway-Aktien erreicht. Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung der Sachkapitalerhöhung, die im Interesse des Unternehmenswachstums und damit im Gesellschaftsinteresse liegt, von überwiegender Bedeutung. Damit ist der Ausschluss des Bezugsrechts im Gesellschaftsinteresse gerechtfertigt. |
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Unter dem Tagesordnungspunkt 7 wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. August 2023 ein- oder mehrmalig, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 84.892.745 durch Ausgabe von bis zu 84.892.745 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2018/I“). Das bestehende Genehmigte Kapital 2016/I soll vor dem Hintergrund der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung anstehenden Erhöhung des Grundkapitals durch eine neue, an das zukünftig erhöhte Grundkapital angepasste Ermächtigung ersetzt werden. Damit stünde dem Vorstand auch weiterhin ein genehmigtes Kapital in Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstvolumens von 50 % des Grundkapitals der Gesellschaft zur Verfügung.
Mit der erbetenen Ermächtigung zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals wird dem Vorstand ein flexibles Instrument zur Gestaltung der Unternehmensfinanzierung eingeräumt. Das vorgeschlagene genehmigte Kapital soll es dem Vorstand ermöglichen, auch weiterhin kurzfristig das für die weitere Entwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen aufzunehmen und dadurch etwaige günstige Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfes ohne Verzögerungen zu nutzen. Daneben soll der Vorstand die Möglichkeit haben, sich am Markt bietende Akquisitionschancen für eine Sachkapitalerhöhung zu ergreifen.
Die erbetene Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand erstattet hiermit seinen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, für etwaige Spitzenbeträge das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge eröffnet die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einfache und praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre entsprechend ihrer Beteiligung an dem bisherigen Grundkapital verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist daher im Verhältnis zu den Verfahrensvorteilen zu vernachlässigen. Ein möglicher Verwässerungseffekt aufgrund eines Ausgleichs von Spitzenbeträgen ist kaum spürbar.
Weiterhin soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, Immobilien, Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter (einschließlich Forderungen) von Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. Durch diese Möglichkeit der Aktienausgabe wird der Handlungsspielraum des Vorstandes im Wettbewerb deutlich erhöht, da insbesondere bei dem Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen die zu erbringende Gegenleistung mitunter in Form von Aktien des Erwerbers erbracht wird. Gerade bei größeren Unternehmenseinheiten wäre die Gesellschaft vielfach nicht in der Lage, die Gegenleistung in Geld zu erbringen, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu stark in Anspruch zu nehmen. Um solche im Interesse der Wachstumsstrategie der Gesellschaft liegenden Transaktionen auch zukünftig zu ermöglichen, ist die Nutzung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss erforderlich. Sollen neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbs von Immobilien, Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern (einschließlich Forderungen) ausgegeben werden, kann die Aktienausgabe aus einer Kapitalerhöhung nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre erfolgen. Da solche Erwerbe zumeist kurzfristig erfolgen, können sie in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen werden; auch für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fehlt in diesen Fällen wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die Zeit. Der Vorstand soll deshalb in diesen Fällen zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werden, um schnell und ohne großen Aufwand neue Aktien zu diesem Zweck schaffen zu können. Bei der erbetenen Ermächtigung handelt es sich um eine reine Vorsorgemaßnahme. Konkrete Vorhaben für die Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
Schließlich soll gemäß §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG der Bezugsrechtsausschluss auch zulässig sein, wenn der Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige Börsensituationen zu nutzen und auf diese Weise eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts führt auf Grund der deutlich schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Zusätzlich können mit einer derartigen Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts auch neue Investorengruppen gewonnen werden. Durch die Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals wird der für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre eintretende Verwässerungseffekt möglichst gering gehalten. Auf Grund des begrenzten Umfanges der Kapitalerhöhung haben die betroffenen Aktionäre zudem die Möglichkeit, durch einen Zukauf über die Börse und somit unter marktgerechten Konditionen ihre Beteiligungsquote zu halten. Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Aktien auf Grund dieser Ermächtigung nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird außerdem in jedem Fall den Gegenwert für die Aktien ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festlegen. Auf diese Zehn-vom-Hundert-Grenze ist anzurechnen (i) derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden, sowie (ii) derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG begeben werden, auszugeben sind. Mit dieser Anrechnungsregelung wird sichergestellt, dass der gesetzgeberischen Wertung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auch dann Rechnung getragen wird, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die einer Barkapitalerhöhung durch Ausnutzung genehmigten Kapitals wirtschaftlich entsprechen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen wird und dies nur dann tun, wenn es nach seiner Einschätzung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts wird der Vorstand der nächsten Hauptversammlung über die maßgeblichen Gründe für den Bezugsrechtsausschluss berichten.
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Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8 sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. August 2023 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen nachfolgend auch „Schuldverschreibungen“) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 60.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von bis zu 10.587.500 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 10.587.500,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren und/oder in den Bedingungen der Schuldverschreibungen Pflichten zur Wandlung der jeweiligen Schuldverschreibung in solche Aktien zu begründen.
Die Begebung von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten Art bietet der Gesellschaft die Möglichkeit, in Ergänzung zu den sonstigen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen ermöglicht es, die Finanzausstattung der Gesellschaft durch Ausgabe sog. hybrider Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch einen Beitrag zu leisten, die finanziellen Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen.
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen bzw. der Kombination von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen, erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft zudem, die Schuldverschreibungen selbst oder über ihre unmittelbaren oder mittelbaren in- oder ausländischen Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in anderen Währungen, beispielsweise der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.
Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht gewähren, können die Bedingungen der Schuldverschreibungen zur Erhöhung der Flexibilität vorsehen, dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Für Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht bestimmen, ist in der Ermächtigung für die Bestimmung des Wandlungs- bzw. für den Optionspreis der Mindestbetrag von 80 % des Aktienkurses vorgeschlagen. Anknüpfungspunkt ist hierbei jeweils der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung der Schuldverschreibung. Die Wandlungs- bzw. Optionsrechte können, soweit eine Anpassung nicht ohnehin bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist, unbeschadet § 9 Absatz 1 AktG wertwahrend angepasst werden, sofern während der Laufzeit der Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte (z.B. durch eine Kapitalerhöhung) eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Ausgleich eingeräumt werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein:
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Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt werden, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. |
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Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Die Options- und Wandlungsbedingungen enthalten in der Regel Bestimmungen, die dem Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte ermäßigt werden muss. Dies ermöglicht einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung der Option oder Durchführung der Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft. |
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Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und auf die bei Ausübung der begebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte und Erfüllung der Wandlungspflichten auszugebenden Aktien insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung, entfällt. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital derjenigen Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder aufgrund von während der Laufzeit der Ermächtigung begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, bei deren Begebung das Bezugsrecht entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde. Durch die Anrechnungsbestimmung wird auch in dieser Ermächtigung sichergestellt, dass auf ihrer Grundlage keine Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, soweit dies dazu führen würde, dass unter Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen oder bestimmten Platzierungen eigener Aktien in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre auf neue oder eigene Aktien der Gesellschaft von mehr als 10 % der derzeit ausstehenden Aktien ausgeschlossen wäre. Für den Fall eines Bezugsrechtsausschlusses darf der Ausgabepreis der Schuldverschreibung in sinngemäßer Geltung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unter ihrem Marktwert festgesetzt werden. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Um die Erfüllung dieser Anforderung für die Begebung von Schuldverschreibungen sicherzustellen, wird der theoretische Marktwert der Schuldverschreibung mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelt. Diesen Marktwert darf der festzusetzende Ausgabepreis nicht wesentlich unterschreiten. Dann ist der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet, und den Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss, weil der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null sinken würde. |
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Schließlich ergäbe sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Durch die vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen, und die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Maßgeblich hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein beträchtliches Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden und der Emissionserlös im Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann. Zudem ergeben sich durch Wegfall der mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf das Platzierungsrisiko weitere Vorteile. Mit einer bezugsrechtslosen Platzierung können die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso wie das Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in entsprechender Höhe verbilligt werden.
Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigungen wird der Vorstand in der auf die Ausnutzung folgenden Hauptversammlung darüber berichten.
Das unter Tagesordnungspunkt 8 lit. d) zur Beschlussfassung vorgeschlagene Bedingte Kapital 2018/I und die unter Tagesordnungspunkt 8 lit. e) vorgeschlagene entsprechende Satzungsänderung sollen die Gesellschaft in die Lage versetzen, an die Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen, die aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 8 lit. c) vorgeschlagenen Ermächtigung begeben werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts und bei Erfüllung der Wandlungspflicht die geschuldete Anzahl an neuen Aktien ausgeben zu können. Alternativ können im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auch eigene Aktien oder neue Aktien aus der Ausnutzung eines Genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden.
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Weitere Angaben zur Einberufung
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Nichtbörsennotierte Gesellschaften sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung, der Adressen für die Anmeldung bzw. Übersendung des Anteilsbesitznachweises sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen verpflichtet. Nachfolgende Angaben und Hinweise erfolgen – mit Ausnahme der anzugebenden Adressen – freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. auf den 1. August 2018, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 15. August 2018, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:
Gateway Real Estate AG |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Stimmrechtsvertretung, Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Vollmachtserteilung muss nach der Satzung der Gesellschaft grundsätzlich schriftlich erfolgen. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Absatz 10 AktG i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Absatz 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Wir bieten unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts unter Verwendung des vorbereiteten Weisungsformulars erteilen. Diese Vollmachten und Weisungen sind bis spätestens Dienstag, den 21. August 2018, 24:00 Uhr, (Eingang bei der Gesellschaft) an die folgende Anschrift zu senden:
Gateway Real Estate AG |
Formulare für die Vollmachten und Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bei der Gesellschaft angefordert werden und stehen zudem auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung |
zum Download bereit. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 28. Juli 2018, 24.00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:
Gateway Real Estate AG |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und von Abschlussprüfern unterbreiten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übersenden:
Gateway Real Estate AG |
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die unter der vorstehenden Adresse mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung eingehen, d. h. bis spätestens 7. August 2018, 24:00 Uhr, werden unter den Voraussetzungen des § 126 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
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Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.
Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Kapitel III DSGVO ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
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oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Gateway Real Estate AG |
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:
info@gateway-re.de |
Frankfurt am Main, im Juli 2018
Gateway Real Estate AG
Der Vorstand