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Staatsanwaltschaft Bremen – eBay-Kleinanzeigen

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Staatsanwaltschaft Bremen

Bekanntmachung gemäß § 111l Abs. 4 der Strafprozessordnung

334 Js 24442/17

Die Staatsanwaltschaft Bremen betreibt ein selbständiges Einziehungsverfahren gegen den Einziehungsbeteiligten Marten-Paul Tydeks. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen haben unbekannte Täter in der Zeit vom 20.03.2017 bis 21.03.2017 durch Betrugstaten im Zusammenhang mit dem Internetportal „eBay-Kleinanzeigen“ mehrere Geschädigte dazu veranlasst, insgesamt 5.875,00 Euro auf das Konto des Einziehungsbeteiligten bei der Deutschen Postbank AG, IBAN DE36 1001 0010 0283 2391 28, zu überweisen.

Um dem Einziehungsbeteiligten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Beschlagnahmebeschluss erwirkt, in dessen Vollziehung Kontoguthaben auf dem Konto des Einziehungsbeteiligten bei der Deutschen Postbank AG, IBAN DE36 1001 0010 0283 2391 28, i.H.v. 3.876,40 Euro gepfändet werden konnte.

Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) werden Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme benachrichtigt.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, zu erklären, ob Sie die Herausgabe des beschlagnahmten Gegenstandes verlangen.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Wird eine Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO).

Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

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